Kommt ein online geschlossener Verbrauchsgüterkaufvertrag zustande, wenn der finale Button am Ende des Bestellvorgangs allein mit „Bestellen“ statt 

…. mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sagt 

  • „ja“,

das Kammergericht (KG) Berlin sagt 

  • „nein“.

In einem Fall, in dem ein Verbraucher eigeninitiativ den

  • Online-Shop

eines Autoherstellers aufgesucht, dort, nachdem er 

  • innerhalb eines mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt hatte und 
  • über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert worden war,

durch Drücken des Buttons auf der abschließenden Schaltfläche, die

  • entgegen dem Wortlaut des § 312 j Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

allein 

  • mit „Bestellen“ 

statt 

  • mit „zahlungspflichtig bestellen“

bezeichnet war, ein  

  • Elektroauto für 60.520 € (brutto) 

bestellt hatte und der, nachdem 

  • ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zugegangen war, 
  • er das Fahrzeug erhalten und genutzt hatte sowie 
  • ihm ein Widerruf seiner auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung nach § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB nicht mehr möglich war, 

die Rückzahlung des Kaufpreises unter Hinweis darauf, dass 

  • gemäß § 312j Abs. 4 BGB

ein Kaufvertrag

  • wegen des Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB

nicht zustande gekommen sei, hat der 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main

  • mit Urteil vom 15.09.2026 – 9 U 76/25 – 

entschieden, dass zwar die letzte Schaltfläche des online-Bestellvorgangs 

  • nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB  

statt allein mit 

  • „Bestellen“

mit den Wörtern 

  • „zahlungspflichtig bestellen“ 

hätte beschriftet sein müssen, sich der Käufer vorliegend auf die 

  • unvollständige Beschriftung

jedoch nicht berufen könne, da 

  • der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen, 
  • der Bestellprozess selbst zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet 

gewesen und in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet, der Kaufvertrag somit wirksam sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Dagegen hat der 1. Zivilsenat des KG Berlin in einem sehr ähnlichen Fall, in dem ein Verbraucher im Online-Shop eines Autoherstellers ein 

  • zuvor von ihm über den Online-Konfigurator konfiguriertes  

Elektroauto für rund 60.000 Euro durch Anklicken des finalen, nur mit

  • „Bestellen“

beschrifteten Buttons am Ende des Bestellvorgangs bestellt und er, nachdem 

  • ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerrufsbelehrung zugegangen war, 
  • er das Fahrzeug erhalten und genutzt hatte sowie 
  • ihm ein Widerruf seiner auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung nach § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB nicht mehr möglich war, 

den Verkäufer zur 

  • Rückabwicklung des Kaufvertrags 

aufgefordert hatte, mit

entschieden, dass 

  • ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei und 
  • der Käufer vom Verkäufer somit aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des erlangten Kaufpreises verlangen könne, unter teilweiser Anrechnung der durch den Gebrauch des Pkws gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pkws.

Danach widerspricht, wenn die den Bestellprozess abschließende Schaltfläche 

  • lediglich mit der Aufschrift „Bestellen“ 

bezeichnet ist, dies den 

  • gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB,

kommt ein Kaufvertrag dann gemäß § 312j Abs. 4 BGB 

  • nicht

zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, 

  • eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, 

aufgesucht hatte und verstößt ein Verbraucher, 

  • dem das Fahrzeug anschließend gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wird, 

grundsätzlich auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, wenn er 

  • sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags beruft und 
  • von dem Autohersteller die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. 

Allerdings muss der Verbraucher sich auf seinen Zahlungsanspruch den Wert von Nutzungen, die er 

  • nach seinem Verlangen auf Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen 

aus dem weiteren Gebrauch des Pkw gezogen hat, anrechnen lassen.

Übrigens:
Das KG hat die Revision zugelassen, so dass die von den Obergerichten unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage möglicherweise bald abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden wird.