Konsularische Hilfe im Ausland.

Konsularische Hilfe im Ausland.

Konsularische Hilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen

  • steht nur Deutschen zu und
  • setzt zudem eine besondere Notlage voraus.

Darauf hat die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in zwei Urteilen vom 25.03.2015 – VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14 – hingewiesen.

Wie die Kammer ausführte, sieht das Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) eine erforderliche Hilfeleistung durch Konsularbeamte im Ausland nur für diejenigen Deutschen vor, die im jeweiligen Konsularbezirk hilfsbedürftig sind.
Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe sind danach

  • plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle,
  • die durch eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden können.

Die Hilfeleistung umfasst

  • aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland,
  • sondern beschränkt sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 08.04.2015 – Nr. 13/2015 – mitgeteilt.

 


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