Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines unzufriedenen Kunden?

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines unzufriedenen Kunden?

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch Gründe,

  • die in der Person oder
  • in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
  • durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen,

 

bedingt ist, wobei

 

Eine sog. Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor,

  • wenn Dritte
  • unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen.

 

Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein.
    Eine solche Kündigung wird auch als „unechte Druckkündigung“ bezeichnet.
    Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12 –).
  • Fehlt es hingegen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht.

An die Zulässigkeit einer sog. „echten Druckkündigung“ sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen.

Nur wenn auf diese Weise

  • die Drohung nicht abgewendet werden kann und
  • bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen,

kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Dabei ist jedoch Voraussetzung,

  • dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist,

um den Schaden abzuwenden.

  • Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat.

Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (siehe etwa BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12 –).

Darauf hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln mit Urteil vom 13.02.2015 – 1 Ca 5854/14 – hingewiesen.

 


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