Kündigung schwangerer Frauen nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde

Kündigung schwangerer Frauen nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.09.2015 – 23 Sa 1045/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • der beklagte Arbeitgeber der schwangeren, bei ihm angestellten Klägerin ein zweites Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt hatte,
  • obwohl die erste, schon während der Probezeit erfolgte Kündigung, einige Monate zuvor, in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MuSchG) für unwirksam erklärt worden war, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte.

 

Durch die erneute Kündigung wurde die Klägerin nach Auffassung des LArbG Berlin-Brandenburg wegen ihres Geschlechts benachteiligt.
Dem Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft der Klägerin sei bereits beendet, folgte das Gericht nicht, weil Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft nicht vorlagen und die Klägerin auch nicht verpflichtet war den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Damit bestätigte das LArbG das erstinstanzliche Urteil des ArbG Berlin, das auch schon die erneute Kündigung für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1500 EUR nach dem AGG verurteilt hatte (vgl. Mitteilung der Pressestelle des ArbG Berlin vom 21.07.2015 – Nr. 23/15 –).

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg am 16.09.2015 – Nr. 28/15 – mitgeteilt.

 


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