LAG Hamm erklärt fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ohne auszustempeln, für zehn Minuten zum Kaffeetrinken gegangen war, 

LAG Hamm erklärt fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ohne auszustempeln, für zehn Minuten zum Kaffeetrinken gegangen war, 

…. aufgrund ihres Verhaltens danach, für rechtmäßig 

Mit Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einer 

  • Raumpflegerin,

das Arbeitsverhältnis mit ihr fristlos, 

  • hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt,

gekündigt hatte, weil sie eine Stunde und zehn Minuten, nachdem sie sich zu

  • Beginn ihrer Arbeitszeit 

bei der elektronischen Zeiterfassung 

  • eingeloggt

hatte, unter

  • Missachtung der betrieblichen Anweisung, 

sich bei in Anspruch genommen Pausenzeiten, 

  • zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder einzuloggen, 

für mindestens zehn (und maximal 30) Minuten,

  • ohne sich aus- und danach wieder einzuloggen,

in ein gegenüberliegendes Lokal einen Kaffee trinken gegangen war, ihr Fehlverhalten 

  • ihrem Chef gegenüber, 

als der sie deswegen zur Rede stellte, zunächst beharrlich geleugnet und erst 

  • nach dem Hinweis, dass es Beweisfotos gebe, 

eingeräumt hatte, entschieden, dass die 

  • fristlose

Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen beendet ist.

Begründet hat die Kammer das damit, dass ein 

  • vorsätzlicher Verstoß 

eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, 

  • auch wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden geführt hat,

geeignet ist, einen 

  • wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

darzustellen, weil der Arbeitgeber auf eine 

  • korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer 

vertrauen können muss, vorliegend hinzukommt, dass nach ihrer vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Arbeitnehmerin der Verstoß zunächst auch noch 

  • in Täuschungs- und Verschleierungsabsicht 

beharrlich bestritten wurde, dieses (Nachtat)Verhalten bei dem Arbeitgeber einen 

  • schweren irreparablen Vertrauensverlust 

bewirkt hat und angesichts dessen es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin

  • auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist 

weiter zu beschäftigen.


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