LArbG Berlin-Brandenburg entscheidet: Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus

LArbG Berlin-Brandenburg entscheidet: Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus

Mit Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem von einer für ein Unternehmen des Personalverleihs tätigen Klägerin, die

  • die von dem Personalverleiher einen auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers erhalten und 
  • diesen von ihr unterschrieben per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück geschickt

hatte, mit ihrer 

  • innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erhobenen 

Klage die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung 

  • mangels Einhaltung der Schriftform 

geltend gemacht worden war, entschieden, dass für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages 

  • auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, 

eine eingescannte Unterschrift nicht ausreicht und 

  • aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede

dann das als unbefristet geltende Arbeitsverhältnis 

  • bis zur Beendigung durch eine wirksame Kündigung 

fortbesteht.

Begründet ist dies vom LArbG damit worden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses 

  • nach § 14 Absatz 4 TzBfG 

zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf, Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • eine eigenhändige Unterschrift oder 
  • eine qualifizierte elektronische Signatur 

erfordert und eine mechanische Vervielfältigung einer Unterschrift, 

  • auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan,

keine dieser Anforderungen erfüllt.

Übrigens:
Eine etwaige spätere (nachfolgende) eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung, da dessen eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn hätte vorliegen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg). 


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