…. ihnen gelesene E-Mail an Dritte weiter, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Mit Urteil vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21 – hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln in einem Fall, in dem von einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin,
- die im Rahmen ihrer Aufgaben, soweit dafür erforderlich, Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hatte,
eine an ihren Vorgesetzten gerichtete,
E-Mail
- gelesen,
- von dem Anhang eine Kopie gefertigt und diese
an eine dritte Person weitergegeben worden war, die deswegen durch den Arbeitgeber ausgesprochene
- fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
für wirksam erklärt.
Das LArbG begründete das mit dem, in der
der zur Kenntnis genommenen fremden Daten liegenden
- schwerwiegendem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht,
dem dadurch
- unwiederbringlich zerstörtem, des für die Aufgaben der Arbeitnehmerin notwendigen, Vertrauensverhältnisses
und der,
- angesichts der Schwere der Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin,
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
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