LArbG Köln entscheidet: Geben Arbeitnehmer eine offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete private, von

LArbG Köln entscheidet: Geben Arbeitnehmer eine offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete private, von

…. ihnen gelesene E-Mail an Dritte weiter, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Mit Urteil vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21 – hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln in einem Fall, in dem von einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin, 

  • die im Rahmen ihrer Aufgaben, soweit dafür erforderlich, Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hatte, 

eine an ihren Vorgesetzten gerichtete, 

  • offensichtlich private 

E-Mail 

  • gelesen,
  • von dem Anhang eine Kopie gefertigt und diese 

an eine dritte Person weitergegeben worden war, die deswegen durch den Arbeitgeber ausgesprochene 

  • fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses 

für wirksam erklärt.

Das LArbG begründete das mit dem, in der 

  • Weitergabe

der zur Kenntnis genommenen fremden Daten liegenden 

  • schwerwiegendem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, 

dem dadurch 

  • unwiederbringlich zerstörtem, des für die Aufgaben der Arbeitnehmerin notwendigen, Vertrauensverhältnisses

und der, 

  • angesichts der Schwere der Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin, 

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.


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