LG Düsseldorf hat entschieden, dass Energieversorger bei Kunden gegebenen Preisgarantien hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht 

LG Düsseldorf hat entschieden, dass Energieversorger bei Kunden gegebenen Preisgarantien hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht 

…. an diese Kunden weitergeben dürfen.

Per einstweiliger Verfügung vom 26.08.2022 – 12 O 247/22 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf es einem Energieversorger untersagt, 

  • hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas, infolge der hohen Preise auf den Großhandelsmärkten,

an Kunden, mit denen es Verträge mit 

  • langfristiger Preisgarantie 

abgeschlossen hat, die diesen Kunden

  • gleichbleibende Preise 

garantierten,

  • während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung,

weiterzugeben.

In solchen Fällen,

  • in denen Kunden für die Preissicherheit in der Regel auch einen höheren Tarif zahlen als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie, 

sind vertraglich Preisänderungen durch den Energieversorger lediglich 

  • wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen (wie beispielsweise der geplanten Gasumlage), 

nicht aber

  • wegen steigender Kosten für die Energiebeschaffung

zulässig und dürfen von Energieversorgern,

  • da auch eine außergewöhnliche Situation auf dem Energiemarkt Preisgarantien nicht außer Kraft setzt,

deswegen gestiegene Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht,

  • auch nicht unter Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

auf die Kunden umgelegt werden (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen).


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