LG Düsseldorf hat entschieden, dass Energieversorger bei Kunden gegebenen Preisgarantien hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht 

…. an diese Kunden weitergeben dürfen.

Per einstweiliger Verfügung vom 26.08.2022 – 12 O 247/22 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf es einem Energieversorger untersagt, 

  • hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas, infolge der hohen Preise auf den Großhandelsmärkten,

an Kunden, mit denen es Verträge mit 

  • langfristiger Preisgarantie 

abgeschlossen hat, die diesen Kunden

  • gleichbleibende Preise 

garantierten,

  • während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung,

weiterzugeben.

In solchen Fällen,

  • in denen Kunden für die Preissicherheit in der Regel auch einen höheren Tarif zahlen als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie, 

sind vertraglich Preisänderungen durch den Energieversorger lediglich 

  • wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen (wie beispielsweise der geplanten Gasumlage), 

nicht aber

  • wegen steigender Kosten für die Energiebeschaffung

zulässig und dürfen von Energieversorgern,

  • da auch eine außergewöhnliche Situation auf dem Energiemarkt Preisgarantien nicht außer Kraft setzt,

deswegen gestiegene Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht,

  • auch nicht unter Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

auf die Kunden umgelegt werden (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen).


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