…. an diese Kunden weitergeben dürfen.
Per einstweiliger Verfügung vom 26.08.2022 – 12 O 247/22 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf es einem Energieversorger untersagt,
- hohe Beschaffungskosten für Strom und Gas, infolge der hohen Preise auf den Großhandelsmärkten,
an Kunden, mit denen es Verträge mit
- langfristiger Preisgarantie
abgeschlossen hat, die diesen Kunden
garantierten,
- während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung,
weiterzugeben.
In solchen Fällen,
- in denen Kunden für die Preissicherheit in der Regel auch einen höheren Tarif zahlen als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie,
sind vertraglich Preisänderungen durch den Energieversorger lediglich
- wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen (wie beispielsweise der geplanten Gasumlage),
nicht aber
- wegen steigender Kosten für die Energiebeschaffung
zulässig und dürfen von Energieversorgern,
- da auch eine außergewöhnliche Situation auf dem Energiemarkt Preisgarantien nicht außer Kraft setzt,
deswegen gestiegene Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht,
- auch nicht unter Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
auf die Kunden umgelegt werden (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen).
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