Mit Urteil vom 09.05.2019 – 19 S 105/17 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass bei Boxspringbetten
- mit zwei getrennten Liegeflächen
kein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn
- die beiden Matratzen und die darauf befindlichen Topper
lediglich beim Liegen in der
auseinanderdriften und sich zwischen den zwei Matratzen eine Ritze bildet.
Begründet hat das LG dies damit, dass bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen die Matratzen und Topper
- durch das Kopfteil sowie einen Aufnahmebügel am Fußende und
- nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände
gegen Verrutschen gesichert sind, dies
- jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion beruhe,
- sondern sich als notwendiger Nachteil darstelle, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.05.2019).
Übrigens:
Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – entschieden, dass mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstellt und
- wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet,
dies deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
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