LG Frankenthal entscheidet: Arzt muss Patientin, weil er sie erst kurz vor der OP über die Risiken aufgeklärt 

LG Frankenthal entscheidet: Arzt muss Patientin, weil er sie erst kurz vor der OP über die Risiken aufgeklärt 

…. hatte, 10.000 € Schmerzensgeld zahlen.   

Mit Urteil vom 30.05.2022 – 4 O 147/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem einer Frau, die unter mehreren Augenbeschwerden, 

  • unter anderem starker Kurzsichtigkeit, erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse, 

litt, in einer Augenarztpraxis von einem Augenarzt bei einem Auge eine 

  • Linse mit mehreren Sehstärke

eingesetzt und bei der es kurz nach dieser

  • fehlerfrei durchgeführten

Operation (OP),

  • über deren Risiken der Arzt die Frau (erst) am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff bei der vorbereitenden Untersuchung aufgeklärt hatte,

zu einer 

  • wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 % 

gekommen war, den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes 

  • in Höhe von 10.000 €

an die Frau verurteilt, 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die Frau über die Risiken der OP von dem Arzt nicht frühzeitig genug, 

  • sondern erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff bei der vorbereitenden Untersuchung, 

aufgeklärt worden, deshalb die von ihr erteilte 

  • Einwilligung in den ärztlichen Eingriff 

unwirksam und somit die durchgeführte Operation 

  • rechtswidrig

war.

Danach ist die 

  • Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff 

nur dann 

  • wirksam,

wenn der Arzt 

  • zuvor verständlich und ausführlich 

über die Risiken der OP aufgeklärt hat und die Aufklärung 

  • auch so frühzeitig 

erfolgt ist, dass dem Patienten für die Entscheidung 

  • für oder gegen eine OP 

genügend Bedenkzeit verbleibt, so dass ein Aufklärungsgespräch 

  • erst am Tag der Operation oder 
  • sogar erst während der OP-Vorbereitung, 

wegen des dann 

  • bestehenden Zeitdrucks, 

grundsätzlich verspätet ist, mit der Rechtsfolge, dass 

  • wegen der Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten 

die mit der durchgeführten OP 

  • an dem Patienten begangene Körperverletzung 

nicht gerechtfertigt, sondern 

  • rechtwidrig

ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)). 

Übrigens:
Infos dazu, wann Ärzte, 

  • trotz fehlerfreier Behandlung, 

für nachteilige gesundheitliche Behandlungsfolgen haften können, finden Sie u.a. in den Blogs 

und


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