…. hatte, 10.000 € Schmerzensgeld zahlen.
Mit Urteil vom 30.05.2022 – 4 O 147/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem einer Frau, die unter mehreren Augenbeschwerden,
- unter anderem starker Kurzsichtigkeit, erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse,
litt, in einer Augenarztpraxis von einem Augenarzt bei einem Auge eine
- Linse mit mehreren Sehstärke
eingesetzt und bei der es kurz nach dieser
- fehlerfrei durchgeführten
Operation (OP),
- über deren Risiken der Arzt die Frau (erst) am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff bei der vorbereitenden Untersuchung aufgeklärt hatte,
zu einer
- wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 %
gekommen war, den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
an die Frau verurteilt,
Begründet hat die Kammer dies damit, dass die Frau über die Risiken der OP von dem Arzt nicht frühzeitig genug,
- sondern erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff bei der vorbereitenden Untersuchung,
aufgeklärt worden, deshalb die von ihr erteilte
- Einwilligung in den ärztlichen Eingriff
unwirksam und somit die durchgeführte Operation
war.
Danach ist die
- Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff
nur dann
wenn der Arzt
- zuvor verständlich und ausführlich
über die Risiken der OP aufgeklärt hat und die Aufklärung
erfolgt ist, dass dem Patienten für die Entscheidung
genügend Bedenkzeit verbleibt, so dass ein Aufklärungsgespräch
- erst am Tag der Operation oder
- sogar erst während der OP-Vorbereitung,
wegen des dann
grundsätzlich verspätet ist, mit der Rechtsfolge, dass
- wegen der Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten
die mit der durchgeführten OP
- an dem Patienten begangene Körperverletzung
nicht gerechtfertigt, sondern
ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).
Übrigens:
Infos dazu, wann Ärzte,
- trotz fehlerfreier Behandlung,
für nachteilige gesundheitliche Behandlungsfolgen haften können, finden Sie u.a. in den Blogs
und
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