…. wenn das Paar sich trennt.
Mit Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem ehemalige Lebensgefährten sich während der Beziehung einen
angeschafft hatten, den Ex-Partner, bei dem der Hund
geblieben war, verurteilt, der
- von dem anderen vorgeschlagenen
Regelung,
- dass sie sich beide abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern,
zuzustimmen.
Danach muss, wenn Partner einer Lebensgemeinschaft oder Eheleute
eines Hundes sind, nach dem
nicht zwingend eine Wahl getroffen werden,
- wem der beiden Miteigentümer der Hund zuzuweisen ist,
sondern können Ex-Partner nach Ende ihrer Beziehung auch eine (weiter)
- Teilhabe an einem ihnen gemeinsam gehörenden Hund,
in Form
- einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ bzw.
- eines „Wechselmodells“
verlangen, sofern eine solche Teilhabe
Übrigens:
Infos dazu, wovon es abhängt,
- ob nach einer Trennung die alleinige Zuweisung des (Familien)Hundes verlangt werden kann,
finden Sie hier.
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