LG Frankenthal entscheidet: Auf ihr Grundstück herüberwachsende, die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln

LG Frankenthal entscheidet: Auf ihr Grundstück herüberwachsende, die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln

…. dürfen Grundstückseigentümer nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.   

Mit Urteil vom 11.08.2021 – 2 S 132/20 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die 

  • Wurzeln

eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes, die 

  • auf sein Grundstück herüberwachsen 

und die

  • dadurch die Nutzbarkeit seines Grundstücks (z.B. beim Rasenmähen) tatsächlich beeinträchtigen,    

nach § 910 BGB im Wege der Selbsthilfe,

  • unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben, 

auch dann beseitigen darf, wenn dadurch das 

  • Absterben des Baumes 

droht (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Das LG hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • zu herüberwachsenden Zweigen 

auch 

  • auf Baumwurzeln 

angewendet.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 – entschieden hat, dass Grundstückseigentümer, wenn 

  • von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen Äste oder Zweige auf ihr Grundstück ragen, 
  • dieser Überhang die Nutzung ihres Grundstücks objektiv und nicht nur gänzlich unerheblich (unmittelbar oder mittelbar, wie durch den Abfall von Laub, Nadeln oder Zapfen und ähnlichem) beeinträchtigt (§ 910 Abs. 2 BGB) und
  • dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesetzt war, 

von ihrem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB, 

  • sofern dieses nicht durch naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt ist,

auch dann Gebrauch machen 

  • und die auf ihr Grundstück herüberragenden Äste und Zweige im Bereich über ihrem eigenem Grundstück selbst abschneiden und behalten

dürfen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste 

  • das Absterben des Baums oder 
  • der Verlust seiner Standfestigkeit 

droht.


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