…. dürfen Grundstückseigentümer nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.
Mit Urteil vom 11.08.2021 – 2 S 132/20 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die
eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes, die
- auf sein Grundstück herüberwachsen
und die
- dadurch die Nutzbarkeit seines Grundstücks (z.B. beim Rasenmähen) tatsächlich beeinträchtigen,
nach § 910 BGB im Wege der Selbsthilfe,
- unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben,
auch dann beseitigen darf, wenn dadurch das
droht (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
Das LG hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
- zu herüberwachsenden Zweigen
auch
angewendet.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 – entschieden hat, dass Grundstückseigentümer, wenn
- von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen Äste oder Zweige auf ihr Grundstück ragen,
- dieser Überhang die Nutzung ihres Grundstücks objektiv und nicht nur gänzlich unerheblich (unmittelbar oder mittelbar, wie durch den Abfall von Laub, Nadeln oder Zapfen und ähnlichem) beeinträchtigt (§ 910 Abs. 2 BGB) und
- dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesetzt war,
von ihrem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB,
- sofern dieses nicht durch naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt ist,
auch dann Gebrauch machen
- und die auf ihr Grundstück herüberragenden Äste und Zweige im Bereich über ihrem eigenem Grundstück selbst abschneiden und behalten
dürfen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste
- das Absterben des Baums oder
- der Verlust seiner Standfestigkeit
droht.
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