LG Frankfurt verurteilt Online-Casino-Betreiber dazu, einem Spieler seine Einsätze in Höhe von rund 77.000 Euro zurückzuzahlen 

LG Frankfurt verurteilt Online-Casino-Betreiber dazu, einem Spieler seine Einsätze in Höhe von rund 77.000 Euro zurückzuzahlen 

Mit Urteil vom 29.07.2022 – 2-07 O 431/20 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein

  • Glücksspieler aus Hessen 

bei einem Online-Casino aus Malta,

  • das über eine in Malta erteilte Konzession verfügte und

von dem 

  • die Spiele im Internet auch auf deutscher Sprache angeboten worden und 
  • deutsche Spieler zugelassen

waren, zwischen

  • 2017 und 2020 

rund 77.000 Euro verloren hatte, entschieden, dass der 

  • Betreiber des Online-Casinos 

dem Spieler die 

  • rund 77.000 Euro 

zurückzahlen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass 

  • nach § 4 Abs. 4 des damals geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV),
  • bis auf wenige, hier nicht einschlägige, Ausnahmen, 

das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten, der Spielvertrag somit gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot, 

nichtig war und der Online-Casino-Betreiber folglich dem Spieler,

  • nachdem kein rechtlicher Anspruch auf dessen Einsätze bestand, 

die dadurch entstandenen Verluste erstatten muss. 

Dass der Spieler

  • ebenfalls gegen das Verbot verstoßen 

hat, schließt den Rückforderungsanspruch nach Auffassung des LG deswegen nicht aus, weil 

  • das Verbot in erster Linie Spieler vor suchtfördernden und ruinösen Verhalten schützen soll und 

wenn Betreiber von Online-Casinos das Geld behalten dürften, dies weiteren 

  • gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. 
  • diese geradezu erzwingen oder legalisieren 

würde.

Hinweis:
Der am 01.07.2021 in Kraft getretenen neue Glücksspielstaatsvertrag sieht jetzt allerdings vor, dass auch Online-Casinos eine Erlaubnis erteilt werden kann.
Jedoch gilt dies nicht rückwirkend und für das Angebot ist außerdem nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz zwingend erforderlich (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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