…. beanspruchen können, wenn sie zuvor der sich nachfolgend in einem Vorprozess als wirksam erwiesenen Kündigung des Mieters widersprochen haben.
Mit Urteil vom 22.11.2023 – 2 S 35/22 – hat das Landgericht (LG) Hanau in einem Fall, in dem ein Wohnungsmieter die
- Kündigung des Mietverhältnisses
erklärt, der Vermieter,
- unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag,
der Kündigung widersprochen,
- in einem Vorprozess die Wirksamkeit der Kündigung des Mieters festgestellt worden war
und der Vermieter von dem Vermieter nunmehr, weil dieser
- bei Vertragsende aufgrund seiner Kündigung zwar ausgezogen war, aber
nach dem Vertragsende zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen hatte, für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung
- in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete
beanspruchte, entschieden, dass einem Vermieter gegen den Mieter
- für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt,
nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen
hat und dem Vermieter lediglich für die
einen Betrag von monatlich 120,00 € zuerkannt.
Das LG begründete dies damit, dass
- nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
eine Nutzungsentschädigung
- wegen Vorenthaltens der Mietsache
nicht bestehe, weil
- der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte,
vielmehr
- der Kündigung des Mieters widersprochen und
- diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten
hat und
- daher der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten musste.
Allerdings, so das LG weiter, sei dem Vermieter vom Mieter der
- mit 120 € pro Monat im Weg der Schätzung angenommene
Wert zu ersetzen, den er
- durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung
erspart habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Hanau).
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