LG Karlsruhe entscheidet: Wer sein mit seinen Kontodaten verknüpftes Tablet seinem minderjährigen Kind überlässt, kann für ohne sein Wissen von dem Kind im Playstore 

LG Karlsruhe entscheidet: Wer sein mit seinen Kontodaten verknüpftes Tablet seinem minderjährigen Kind überlässt, kann für ohne sein Wissen von dem Kind im Playstore 

… getätigte Käufe nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften.  

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat

  • mit Urteil vom 24.09.2025 – 2 O 64/23 –

in einem Fall, in dem ein Vater sein,

  • noch mit seinem Account, seinen Kontodaten sowie seiner hinterlegten Kreditkarte verknüpftes

ehemaliges Arbeitstablet seinem 

  • siebenjährigen

Sohn überlassen hatte und in der Folgezeit, 

  • was er allerdings erst 20 Monate später bei einer Prüfung seiner Kreditkartenabrechung feststellte,

über sein Konto von seinem Sohn im Google Playstore 

  • mehr als 1.210 mal überwiegend 

Spiele und Spielinhalte 

  • für insgesamt 33.748 Euro 

gekauft worden waren, entschieden, dass nach den 

  • – auf Käufe in digitalen Marketplaces übertragbaren – 

Grundsätzen der Anscheinsvollmacht der Vater

  • sich die von seinem Sohn getätigten Mikrotransaktionen zurechnen lassen muss und 
  • deshalb die 33.748 Euro nicht zurückverlangen kann.

Dass die von dem Sohn getätigten Mikrotransaktionen aufgrund Anscheinsvollmacht, 

  • wie bei einer üblichen Vertretung, 

mit dem Vater zustande gekommen waren, begründete das LG u.a. damit, dass 

  • der Sohn länger und häufiger ohne Wissen oder Bevollmächtigung seines Vaters scheinbar im Namen seines Vaters gehandelt hatte,
  • vom Vater die Scheinvertretung dadurch, dass er seinem Sohn Zugang zu seinem eigenen Konto verschaffte, ohne ein eigenes Kinder-Konto oder ein begrenztes Guthaben einzurichten, schuldhaft mitverursacht worden war, 
  • angesichts des ungewöhnlich langen Zeitraum von 20 Monaten – mit mehr als Tausend Einzelkäufen mit Beträgen von mitunter mehreren Tausend Euro monatlich – es für den Vater auch erkenn- und verhinderbar gewesen wäre, dass von seinem Sohn scheinbar in seinem Namen gehandelt wird

sowie dass Google, nachdem 

  • Gegenteiliges nicht ersichtlich und 
  • es für Anbieter von „anonymen Massengeschäften“ auch unmöglich sei, zu erkennen, wer genau hinter einem Nutzerkonto handelt, 

annehmen durfte, dass die Einkäufe vom jeweiligen Kontoinhaber autorisiert sind (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).