… getätigte Käufe nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften.
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat
- mit Urteil vom 24.09.2025 – 2 O 64/23 –
in einem Fall, in dem ein Vater sein,
- noch mit seinem Account, seinen Kontodaten sowie seiner hinterlegten Kreditkarte verknüpftes
ehemaliges Arbeitstablet seinem
Sohn überlassen hatte und in der Folgezeit,
- was er allerdings erst 20 Monate später bei einer Prüfung seiner Kreditkartenabrechung feststellte,
über sein Konto von seinem Sohn im Google Playstore
- mehr als 1.210 mal überwiegend
Spiele und Spielinhalte
- für insgesamt 33.748 Euro
gekauft worden waren, entschieden, dass nach den
- – auf Käufe in digitalen Marketplaces übertragbaren –
Grundsätzen der Anscheinsvollmacht der Vater
- sich die von seinem Sohn getätigten Mikrotransaktionen zurechnen lassen muss und
- deshalb die 33.748 Euro nicht zurückverlangen kann.
Dass die von dem Sohn getätigten Mikrotransaktionen aufgrund Anscheinsvollmacht,
- wie bei einer üblichen Vertretung,
mit dem Vater zustande gekommen waren, begründete das LG u.a. damit, dass
- der Sohn länger und häufiger ohne Wissen oder Bevollmächtigung seines Vaters scheinbar im Namen seines Vaters gehandelt hatte,
- vom Vater die Scheinvertretung dadurch, dass er seinem Sohn Zugang zu seinem eigenen Konto verschaffte, ohne ein eigenes Kinder-Konto oder ein begrenztes Guthaben einzurichten, schuldhaft mitverursacht worden war,
- angesichts des ungewöhnlich langen Zeitraum von 20 Monaten – mit mehr als Tausend Einzelkäufen mit Beträgen von mitunter mehreren Tausend Euro monatlich – es für den Vater auch erkenn- und verhinderbar gewesen wäre, dass von seinem Sohn scheinbar in seinem Namen gehandelt wird
sowie dass Google, nachdem
- Gegenteiliges nicht ersichtlich und
- es für Anbieter von „anonymen Massengeschäften“ auch unmöglich sei, zu erkennen, wer genau hinter einem Nutzerkonto handelt,
annehmen durfte, dass die Einkäufe vom jeweiligen Kontoinhaber autorisiert sind (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
Ähnliche Beiträge