LG Koblenz entscheidet: Halterin eines Pferdes muss einer von ihrem Pferd vom Rad geschubsten Fahrradfahrerin u.a. 6.000 Euro

LG Koblenz entscheidet: Halterin eines Pferdes muss einer von ihrem Pferd vom Rad geschubsten Fahrradfahrerin u.a. 6.000 Euro

…. Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 14.10.2022 – 9 O 140/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem eine Fahrradfahrerin, als sie während einer Radtour an 

  • zwei ihr entgegen kommenden Reiterinnen 

vorbeifahren wollte und eines der Pferde sein

  • Hinterteil in ihre Richtung 

drehte, von dem Hinterteil des Pferdes vom Rad gestoßen worden war und sich dabei 

  • verschiedene Prellungen und 
  • einen Trümmerbruch der rechten Schulter 

zugezogen hatte, 

  • der operiert werden musste,  

die Pferdehalterin dazu verurteilt, der Fahrradfahrerin  

  • die Arztkosten und
  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro

zu zahlen.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass, wenn wie hier, 

  • ein Tier einen Menschen verletzt, 

der Tierhalter

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

den entstandenen Schaden ersetzen muss und dass dazu die Pferdehalterin im Übrigen auch dann verpflichtet wäre, sollte es zu keiner 

  • Berührung zwischen dem Pferd und der Radfahrerin 

gekommen, sondern die Radfahrerin,

  • weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt hat,

gebremst haben und dabei gestürzt sein, zumal auch dadurch sich die von einem Pferd ausgehende, 

  • für den Sturz der Radfahrerin mit ursächliche und
  • die Haftung der Pferdehalterin begründende, 

typische Tiergefahr verwirklicht hätte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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