LG Oldenburg entscheidet, wann die Kaskoversicherung zahlen muss, wenn ein Fahrzeugeigentümer die Autoschlüssel

LG Oldenburg entscheidet, wann die Kaskoversicherung zahlen muss, wenn ein Fahrzeugeigentümer die Autoschlüssel

…. in den Briefkasten seiner Werkstatt wirft und anschließend das Fahrzeug gestohlen wird.   

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20 – hat das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein kaskoversicherter PKW an einem Sonntag vom Gelände einer KFZ-Werkstatt 

  • mit Hilfe der Fahrzeugschlüssel 

gestohlen worden war, die von dem Fahrzeugeigentümer, 

  • nachdem er das Fahrzeug zu der Werkstatt gebracht und auf dem Werkstattgelände abgestellt hatte,  

in den Briefkasten der Werkstatt geworfen 

  • und aus diesem von dem Fahrzeugdieb wieder herausgezogen 

worden waren, entschieden, dass die Kaskoversicherung dem Fahrzeugeigentümer den ihm 

  • aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges

entstandenen Schaden ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass das 

  • Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln in den Briefkasten eines Autohauses 

zwar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sein kann, 

  • die den Kaskoversicherer zur Kürzung seiner Leistung berechtigt, 

aber dann keine grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugeigentümers vorliegt, wenn wie hier, der Briefkasten den Eindruck erweckt hat, 

  • stabil,
  • nicht leicht aufbrechbar sowie
  • so tief zu sein, dass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile von außen nicht erreichbar und herausholbar sind.

Fazit:
Als grob fahrlässig ist das Einwerfen des Fahrzeugschlüssels in einen Werkstattbriefkasten danach zu werten, wenn

  • es im konkreten Einzelfall für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann oder 
  • sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, dass der Schlüssel dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

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