LG Osnabrück entscheidet: Autofahrer haftet bei einer Kollision mit einem fahrradfahrenden 8-jährigem Kind auch dann zu 100 %, wenn 

LG Osnabrück entscheidet: Autofahrer haftet bei einer Kollision mit einem fahrradfahrenden 8-jährigem Kind auch dann zu 100 %, wenn 

…. das Kind schon kurz vor Erreichen eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad zum Überqueren der Straße vom Gehweg auf die Straße fährt. 

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 S 150/20 – hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind, 

  • das allein mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg unterwegs war, 

mit einem in entgegengesetzter Richtung auf der Straße fahrendem Auto zusammengestoßen war, als es

  • 2,5-3 m vor einem Zebrastreifen 

auf die Straße gefahren war, um sie zu überqueren, entschieden, dass der Autofahrer

  • zu 100 %

für die Unfallfolgen haftet und ihm

  • gegen die Eltern des Kindes

kein Schadensersatzanspruch 

  • wegen Verletzung der Aufsichtspflicht  

zusteht.   

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Autofahrer sich gegenüber Kindern insbesondere 

  • durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und 
  • durch Bremsbereitschaft 

so verhalten müsse, dass 

  • deren Gefährdung 

ausgeschlossen ist, der Autofahrer gegen diese ihm 

  • nach § 3 Abs. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

obliegende Pflicht verstoßen habe, da er, 

  • wegen des Zebrastreifens,

verpflichtet gewesen wäre, 

  • äußerst langsam und 
  • ständig bremsbereit 

an dem sich aus der Gegenrichtung nähernden Kind vorbei zu fahren, dabei unerheblich sei, dass das 

  • für ihn erkennbare jüngere Kind 

schon

  • vor Erreichen des Zebrastreifens 

zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt habe, weil es gerade bei jüngeren Kindern nicht unüblich sei, dass sie 

  • in einem Bogen und 
  • nicht in einem 90 Grad-Winkel 

auf den Zebrastreifen auffahren, mit einem 

  • solchen Verhalten 

von jüngeren Kindern Autofahrer rechnen müssen und ein achtjähriges Kind, wenn es, wie hier, 

  • sein Fahrrad im Allgemeinen hinreichend sicher beherrscht, 
  • über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und 
  • sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, 

auch ohne eine 

  • Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern 

mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen darf, etwa um 


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