…. das Kind schon kurz vor Erreichen eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad zum Überqueren der Straße vom Gehweg auf die Straße fährt.
Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 S 150/20 – hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind,
- das allein mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg unterwegs war,
mit einem in entgegengesetzter Richtung auf der Straße fahrendem Auto zusammengestoßen war, als es
- 2,5-3 m vor einem Zebrastreifen
auf die Straße gefahren war, um sie zu überqueren, entschieden, dass der Autofahrer
für die Unfallfolgen haftet und ihm
- gegen die Eltern des Kindes
kein Schadensersatzanspruch
- wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
zusteht.
Begründet hat das LG dies damit, dass ein Autofahrer sich gegenüber Kindern insbesondere
- durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und
- durch Bremsbereitschaft
so verhalten müsse, dass
ausgeschlossen ist, der Autofahrer gegen diese ihm
- nach § 3 Abs. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
obliegende Pflicht verstoßen habe, da er,
- wegen des Zebrastreifens,
verpflichtet gewesen wäre,
- äußerst langsam und
- ständig bremsbereit
an dem sich aus der Gegenrichtung nähernden Kind vorbei zu fahren, dabei unerheblich sei, dass das
- für ihn erkennbare jüngere Kind
schon
- vor Erreichen des Zebrastreifens
zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt habe, weil es gerade bei jüngeren Kindern nicht unüblich sei, dass sie
- in einem Bogen und
- nicht in einem 90 Grad-Winkel
auf den Zebrastreifen auffahren, mit einem
von jüngeren Kindern Autofahrer rechnen müssen und ein achtjähriges Kind, wenn es, wie hier,
- sein Fahrrad im Allgemeinen hinreichend sicher beherrscht,
- über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und
- sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat,
auch ohne eine
- Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern
mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen darf, etwa um
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