…. hat, gesetzlich unfallversichert auch dann sein können, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit das Fahrrad zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstaat bringen.
Mit Urteil vom 21.10.2021 – L 1 U 779/21 – hat der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschieden, dass, wenn ein Arbeitgeber
Fahrräder
- im Rahmen einer Barlohnumwandlung
Beschäftigten zur privaten Nutzung,
- einschließlich des Arbeitswegs,
überlässt, diesen dabei seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Leasinggeber, wie die
- von ihm in den Leasingverträgen mitgebuchte besondere, alljährliche Wartung auf Kosten des Leasinggebers,
- unter Vorgabe der Werkstatt und der Modalitäten zur Bezahlung der Wartung,
überträgt, die Beschäftigten
- gemäß §§ 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
kraft Gesetzes unfallversichert sowohl dann sind, wenn sie das
- vom Arbeitgeber für sie im „JobRad-Modell“ geleaste
Fahrrad außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung
- ihrer übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber und
- den von diesem bestimmten Vorgaben
zu der
- alljährlichen Inspektion in die Vertragswerkstatt
bringen, als auch dann, wenn sie
- nach Abholung des gewarteten Rades mit diesem auf dem direkten Weg von der Werkstatt nach Hause fahren.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die Nutzung eines Jobrads,
- auch wenn der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiert,
zwar grundsätzlich privatnützig ist, in den obigen Fällen aber zumindest die besondere zusätzliche Pflicht zur Jahreswartung,
- aufgrund der vom Arbeitgeber gegenüber dem Leasinggeber erfolgten freiwilligen Übernahme und
- der unter bestimmten Vorgaben erfolgten Übertragung durch den Arbeitgebers auf den Mitarbeiter,
eine betriebsbezogene Verrichtung,
- jedenfalls eine Verrichtung mit „gemischter Motivationslage“,
darstellt, bei der der Betriebsbezug
- die privaten Interessen des Arbeitnehmers
überwiegt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).
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