LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass Beschäftigte, denen der Arbeitgeber ein geleastes JobRad zur Verfügung gestellt

LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass Beschäftigte, denen der Arbeitgeber ein geleastes JobRad zur Verfügung gestellt

…. hat, gesetzlich unfallversichert auch dann sein können, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit das Fahrrad zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstaat bringen.

Mit Urteil vom 21.10.2021 – L 1 U 779/21 – hat der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschieden, dass, wenn ein Arbeitgeber 

  • von ihm geleaste 

Fahrräder

  • im Rahmen einer Barlohnumwandlung 

Beschäftigten zur privaten Nutzung, 

  • einschließlich des Arbeitswegs, 

überlässt, diesen dabei seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Leasinggeber, wie die 

  • von ihm in den Leasingverträgen mitgebuchte besondere, alljährliche Wartung auf Kosten des Leasinggebers,
  • unter Vorgabe der Werkstatt und der Modalitäten zur Bezahlung der Wartung,  

überträgt, die Beschäftigten  

  • gemäß §§ 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) 

kraft Gesetzes unfallversichert sowohl dann sind, wenn sie das

  • vom Arbeitgeber für sie im „JobRad-Modell“ geleaste

Fahrrad außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung 

  • ihrer übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber und 
  • den von diesem bestimmten Vorgaben 

zu der 

  • alljährlichen Inspektion in die Vertragswerkstatt 

bringen, als auch dann, wenn sie 

  • nach Abholung des gewarteten Rades mit diesem auf dem direkten Weg von der Werkstatt nach Hause fahren. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Nutzung eines Jobrads, 

  • auch wenn der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiert,

zwar grundsätzlich privatnützig ist, in den obigen Fällen aber zumindest die besondere zusätzliche Pflicht zur Jahreswartung,

  • aufgrund der vom Arbeitgeber gegenüber dem Leasinggeber erfolgten freiwilligen Übernahme und 
  • der unter bestimmten Vorgaben erfolgten Übertragung durch den Arbeitgebers auf den Mitarbeiter,

eine betriebsbezogene Verrichtung, 

  • jedenfalls eine Verrichtung mit „gemischter Motivationslage“, 

darstellt, bei der der Betriebsbezug 

  • die privaten Interessen des Arbeitnehmers 

überwiegt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).


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