…. sich daran unmittelbar anschließende Fahrt zur Arbeit.
Mit Urteil vom 26.09.2024 – L 10 U 3706/21 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem die Klägerin
mit dem Motorrad
- zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte
fahren wollte, jedoch beim Start bemerkt hatte, dass
- das Motorrad am Vorabend von ihrem Bruder benutzt worden war, aufgrund dessen
der Tank nicht mehr ausreichend gefüllt war,
- um die Arbeitsstelle zu erreichen,
sie sich daraufhin entschied zum Tanken zu einer
- in entgegengesetzter Richtung gelegenen
Tankstelle zu fahren, aber
mit einem Pkw kollidiert war und dabei erhebliche Verletzungen erlitten hatte, entschieden dass es sich um keinen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Wegeunfall
- i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Das LSG begründete das damit, dass es sich beim Tanken um eine
- rein privatwirtschaftliche Verrichtung
handle, die nicht unter dem
- Schutz der Wegeunfallversicherung
stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem
- unmittelbaren Weg zur Arbeit
ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die
- entgegengesetzte Richtung
fuhr und da die nicht ausreichende Tankfüllung auf einem fehlenden
der Klägerin beruhte, nämlich
- der nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch den Bruder oder
- der unterlassenen Aufforderung, das Fahrzeug nach der Nutzung wieder vollgetankt zurückzugeben,
läge auch kein
- außergewöhnlicher und unvorhersehbarer
Umstand,
- wie beispielsweise bei einem Benzindiebstahl
vor, der dennoch
die Einbeziehung des
in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertige (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg).
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