LSG Baden-Württemberg entscheidet: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Tankstelle zum Nachtanken für die 

…. sich daran unmittelbar anschließende Fahrt zur Arbeit.

Mit Urteil vom 26.09.2024 – L 10 U 3706/21 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem die Klägerin 

  • von ihrem Wohnort 

mit dem Motorrad

  • zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte 

fahren wollte, jedoch beim Start bemerkt hatte, dass 

  • das Motorrad am Vorabend von ihrem Bruder benutzt worden war, aufgrund dessen 

der Tank nicht mehr ausreichend gefüllt war, 

  • um die Arbeitsstelle zu erreichen, 

sie sich daraufhin entschied zum Tanken zu einer 

  • in entgegengesetzter Richtung gelegenen 

Tankstelle zu fahren, aber 

  • auf dem Weg dahin 

mit einem Pkw kollidiert war und dabei erhebliche Verletzungen erlitten hatte, entschieden dass es sich um keinen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden 

Wegeunfall

  • i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Das LSG begründete das damit, dass es sich beim Tanken um eine 

  • rein privatwirtschaftliche Verrichtung 

handle, die nicht unter dem 

  • Schutz der Wegeunfallversicherung 

stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem 

  • unmittelbaren Weg zur Arbeit 

ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die 

  • entgegengesetzte Richtung 

fuhr und da die nicht ausreichende Tankfüllung auf einem fehlenden 

  • vorsorgenden Verhalten 

der Klägerin beruhte, nämlich

  • der nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch den Bruder oder 
  • der unterlassenen Aufforderung, das Fahrzeug nach der Nutzung wieder vollgetankt zurückzugeben,

läge auch kein

  • außergewöhnlicher und unvorhersehbarer 

Umstand, 

  • wie beispielsweise bei einem Benzindiebstahl

vor, der dennoch 

  • ausnahmsweise

die Einbeziehung des 

  • Tankens

in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertige (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg).