Mehrheitsbeschluss über die Erneuerung/Reparatur des Grundstückszauns kann rechtswidrig sein.

Mehrheitsbeschluss über die Erneuerung/Reparatur des Grundstückszauns kann rechtswidrig sein.

Beschließen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung, dass die Erneuerung/Reparatur des derzeit aus Rundhölzern bestehenden Grenzzaunes zwischen Straße und Grundstück, mit Halbrundhölzern ausgeführt werden soll, ist ein solcher Beschluss, wenn dem nicht alle Eigentümer zustimmen, rechtswidrig.

Das hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 23.10.2013 – 73 C 72/13 – entschieden.

Danach handelt es sich bei der Ausführung eines bisher in Rundholzbauweise ausgeführten Zaunes durch Halbrundhölzer nicht um eine Maßnahme der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, d. h. um keine  Reproduktion des bisherigen Zustands, sondern um eine Maßnahme, die jedenfalls über eine Instandhaltungsmaßnahme hinausgeht und die deshalb gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur beschlossen werden darf, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Hiervon kann gemäß § 22 Abs. 3 WEG abgewichen werden, soweit es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelt. Eine modernisierende Instandsetzung läge aber nur dann vor, wenn durch eine technisch bessere Lösung eine veraltete Anlage auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden soll, wofür bei einer derartigen Fallgestaltung wie hier nichts ersichtlich ist.
Die Ausführungsweise in Halbrundhölzern führt auch zu einem Nachteil der Eigentümer, denn es handelt sich bei der dann auf der Innenseite des Zauns entstehenden flachen Zaunseite über eine deutlich merkbare optische Veränderung gegenüber dem bisherigen Zustand, die, unabhängig von ihrer ästhetischen Bewertung, von den Eigentümern nicht geduldet werden muss.
Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich um eine jedenfalls deutliche Veränderung handelt. Zur Relativierung dieses Nachteils kann nicht angeführt werden, dass die beschlossene Ausführungsweise kostengünstiger ist als die Wiederherstellung des Rundholzzauns. Eine bauliche Veränderung kann nicht mit rein wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden, insbesondere kann dies nicht andere Nachteile, wie sie hier entstehen, kompensieren.

 


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