Fordert ein Vermieter nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Mieter Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete, ist, soweit der Mieter der Mietererhöhung gemäß § 558b Abs. 1 BGB zustimmt und sich dazu eines Bevollmächtigten bedient, auf die Zustimmungserklärung § 174 BGB anzuwenden, mit der Folge, dass,
- wenn der Zustimmung keine Vollmachturkunde beigefügt und der Mieter den Vermieter von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt worden ist,
- der Vermieter die Zustimmung zurückweisen kann und die Zustimmung unwirksam, d.h. nicht wirksam erklärt ist,
- sofern der Vermieter in einem solchen Fall die Zustimmung unverzüglich wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweist.
Das hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 22.12.2015 – 427 C 7526/15 – in einem Fall entschieden,
- in dem eine Vermieterin mit einem Mieterhöhungsschreiben von ihrer Mieterin Zustimmung zu einer bestimmten Mieterhöhung gefordert hatte,
- die diesem Schreiben beigefügte vorgefertigte Zustimmungserklärung von dem dazu ermächtigten volljährigen Sohn der Mieterin für diese unterschrieben worden war und
- als der bevollmächtigte Sohn der Mieterin die Zustimmungserklärung bei der Vermieterin abgeben wollte, die Vermieterin die Annahme abgelehnt und die Zustimmungserklärung mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hatte.
Wie das AG ausgeführt hat, war damit nach § 174 Satz 1 BGB die Zustimmung der Mieterin zur Mieterhöhung nicht wirksam erklärt worden und zwar unabhängig davon, ob der Sohn der Mieterin tatsächlich bevollmächtigt war.
Dass § 174 BGB ebenfalls entsprechend anzuwenden ist auf ein
- von einem Bevollmächtigten des Wohnraumvermieters schriftlich vorgebrachtes Mieterhöhungsverlangen
haben bereits entschieden das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Rechtsentscheid vom 28.05.1982 – 4 REMiet 11/81 –) sowie das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 09.10.2006 – 67 S 196/06 –).
Noch offen gelassen worden ist dies vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 18.12.2002 – VIII ZR 141/02 –.
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