Wurde ein Wohnungsmietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und ist die Befristung unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht vorlagen, gilt der Vertrag gemäß Satz 2 dieser Vorschrift als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Mit Urteil vom 10.07.2013 – VIII ZR 388/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die dadurch im Vertrag entstandene Lücke, unter Berücksichtigung, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Danach ist in einem Fall, in dem das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden kann, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen.
Eine während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.07.2013 – Nr. 117/2013 – mitgeteilt.
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