Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.
Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass er das Auftreten von Schimmel bzw. Feuchtigkeitserscheinungen nicht durch ein vertragswidriges (falsches) Heiz- und Lüftungsverhalten zu vertreten hat.
Kann ein Mieter, ohne dass mit seinem Wohnverhalten ein besonderes Risiko verbunden wäre, mit dem ihm zumutbaren, üblichen und damit vertragsgemäßem Heiz- und Lüftungsverhalten Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung nicht verhindern, sind Wohnräume auch dann, wenn sie aus bautechnischer Sicht modernen Standards entsprechen, gleichwohl mangelhaft im mietrechtlichen Sinn. Eine Minderung der Miete kann in einem derartigen Fall in Betracht kommen.
Darauf hat das Landgericht (LG) Konstanz mit Urteil vom 20.12.2012 – 61 S 21/12 A – hingewiesen und entschieden, dass, wenn der schriftliche Mietvertrag zum Lüftungsverhalten keine zusätzlichen Vereinbarungen enthält, Mieter nicht zu einem fünf- bis sechsmaligen Lüften verpflichtet sind, sondern als geschuldetes, übliches und zumutbares Lüftungsverhalten höchstens eine tägliche Lüftung von dreimal gefordert werden kann. An das Lüftungsverhalten jedenfalls von Mietern, die sich tagsüber nicht durchgängig in den Mieträumen aufhalten, würden ansonsten überzogene Anforderungen gestellt, die mit einem üblichen und zeitgemäßen Wohnverhalten nicht in Einklang zu bringen sind.
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