Nach § 573 a S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.
Mit Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Vermieters nach dieser Vorschrift durch eine im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist und zwar auch dann, wenn er das Gebäude erworben hat und die Kündigungsbeschränkung mit seinem Rechtsvorgänger mietvertraglich vereinbart worden ist.
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums nämlich anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.10.2013 – Nr. 170/2013 – mitgeteilt.
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