Mietrecht – Zur Schadensersatzpflicht des Mieters einer Wohnung wenn diese mit einem farbigen Anstrich zurückgegeben wird.

Mietrecht – Zur Schadensersatzpflicht des Mieters einer Wohnung wenn diese mit einem farbigen Anstrich zurückgegeben wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 – entschieden, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Beklagten einzelne Wände einer von Anfang 2007 bis Juli 2009 gemieteten Wohnung, die sie frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und in diesem Zustand zurück gegeben.
Die klagende Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.11.2013 – Nr. 183/2013 – mitgeteilt.

 

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