Die Staatsanwaltschaft (StA) Stendal hat das Ermittlungsverfahren wegen
- eines verbotenen Straßen(einzel)rennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)
gegen den tschechischen Millionär, der im Juli 2021
mit seinem
- auf solche Geschwindigkeiten ausgelegtem
Sportwagen über eine Autobahn in Deutschland,
- auf der es keine Geschwindigkeitsbegrenzung gab,
gefahren war,
- mangels hinreichenden Tatverdachts,
nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Zwar dürfte sich der Fahrer mit nicht (nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Jedoch konnte ihm laut StA, weil er für seine Fahrt
- optimale Wetterbedingungen, Straßenverhältnisse und Uhrzeit
gewählt hatte, ein auch
Verhalten,
- d.h. ein bewusstes Hinwegsetzen über berechtigte Belange anderer Verkehrsteilnehmer,
was zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist,
werden (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Hinweis:
Dazu, wann sich Kraftfahrzeugführer bei (zu) schnellem Fahren mit dem von ihnen geführten Kraftfahrzeug allein
- – also mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug –
wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens
- nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
strafbar machen, vgl.
sowie dazu, wann ein
- verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
vorliegt, vgl.
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