Mit 417 km/h auf der Autobahn zu fahren muss nicht nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein

Mit 417 km/h auf der Autobahn zu fahren muss nicht nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein

Die Staatsanwaltschaft (StA) Stendal hat das Ermittlungsverfahren wegen 

  • eines verbotenen Straßen(einzel)rennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

gegen den tschechischen Millionär, der im Juli 2021  

  • mit 417 km/h

mit seinem

  • auf solche Geschwindigkeiten ausgelegtem 

Sportwagen über eine Autobahn in Deutschland, 

  • auf der es keine Geschwindigkeitsbegrenzung gab, 

gefahren war, 

  • mangels hinreichenden Tatverdachts,

nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 

Zwar dürfte sich der Fahrer mit nicht (nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Jedoch konnte ihm laut StA, weil er für seine Fahrt  

  • optimale Wetterbedingungen, Straßenverhältnisse und Uhrzeit 

gewählt hatte, ein auch 

  • rücksichtsloses

Verhalten,

  • d.h. ein bewusstes Hinwegsetzen über berechtigte Belange anderer Verkehrsteilnehmer,

was zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, 

  • nicht nachgewiesen 

werden (Quelle: LTO Legal Tribune Online). 

Hinweis:
Dazu, wann sich Kraftfahrzeugführer bei (zu) schnellem Fahren mit dem von ihnen geführten Kraftfahrzeug allein 

  • – also mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug – 

wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens 

  • nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

strafbar machen, vgl.

sowie dazu, wann ein 

  • verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 

vorliegt, vgl.


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