Mithaftung eines Hundehalters wenn durch die bloße Anwesenheit seines Hundes ein anderer Hund zum Angriff verleitet wird?

Mithaftung eines Hundehalters wenn durch die bloße Anwesenheit seines Hundes ein anderer Hund zum Angriff verleitet wird?

Es begründet keine Mithaftung eines Hundehalters wenn durch die bloße Anwesenheit seines Hundes der Hund eines anderen Halters zum Angriff auf ihn und seinen Hund verleitet wird.

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 09.10.2015 – 5 U 94/15 – hingewiesen

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte sich, bei der Begegnung von zwei Hundehalterinnen, der Hund der Beklagten, der von dieser am Halsband festgehalten worden war, losgerissen,
  • war auf die Klägerin, die mit ihrem Fahrrad und ihrem an der Leine geführten Hund unterwegs war, zugelaufen und
  • hatte die Klägerin, die dabei eine Knieverletzung erlitt, zu Fall gebracht.

 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg haftet für den der Klägerin entstandenen Schäden, nachdem deren Hund an dem Geschehen nicht (aktiv) beteiligt war, allein die Beklagte und zwar sowohl nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), als auch nach § 823 Abs. 1 BGB.
Der Umstand, dass der Hund der Beklagten möglicherweise durch die Anwesenheit des Hundes der Klägerin zu dem Angriff verleitet worden ist, begründet danach keine Mithaftung der Klägerin. Jedenfalls soll aber eine etwaige (Mit)Verantwortlichkeit von ihr nach § 833 Satz 1 BGB in einem solchen Fall hinter die der Beklagten zurücktreten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 19.11.2015 – Nr. 74/2015 – mitgeteilt.

 


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