Mittelbereitstellung für mögliche Beschlussanfechtungsklagen im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen?

Mittelbereitstellung für mögliche Beschlussanfechtungsklagen im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann, auf Grund ihrer sich aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) ergebenden Kompetenz,

  • jedenfalls dann mehrheitlich die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen,
  • wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Obwohl die Kosten einer Beschlussanfechtungsklage, wie sich aus § 16 Abs. 8 WEG im Umkehrschluss ergibt, von dem dort angesprochenen Sonderfall der Mehrkosten auf Grund einer Gebührenvereinbarung abgesehen, nicht zu den umlagefähigen Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 WEG gehören und auch nicht dadurch zu einer (geborenen) Gemeinschaftsangelegenheit wird, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und mit der Vertretung der verklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen,

  • können in diesem Fall Mittel nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden.

Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.
Der entsprechende Mittelansatz soll den Verwalter nämlich in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen.
Der Rechtsanwalt ist nämlich nach Erteilung des Auftrags gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechtigt, einen Vorschuss auf seine Gebühren und Auslagen zu verlangen. Diesen soll der Verwalter zahlen können. Die Bereitstellung solcher Mittel steht nicht im Belieben der verklagten Wohnungseigentümer. Vielmehr sind sie hierzu auf Grund des mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründeten gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach § 675 Abs. 1, § 669 BGB auf Anforderung des Verwalters verpflichtet.
Diese Vorschusspflicht kann jedenfalls dann gemeinschaftlich erfüllt werden, wenn noch kein konkretes Beschlussanfechtungsklageverfahren anhängig ist.

  • Dann nämlich kann jeder Wohnungseigentümer Beklagter einer Beschlussanfechtungsklage und damit vorschusspflichtig werden.
  • Den Verwalter für diesen Fall mit den erforderlichen Mitteln auszustatten,
    • sei es durch Bereitstellung spezieller Mittel,
    • sei es durch die Ermächtigung, zur Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter der Wohnungseigentümer

unter dem Vorbehalt einer Abrechnung unter Belastung nur der tatsächlich verklagten Wohnungseigentümer, ist jedenfalls dann eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.

Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer demzufolge

  • den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, für Beschlussanfechtungsklagen Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

Dass sich ein Beschlussanfechtungskläger bei der Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel durch den Verwalter jedenfalls vorübergehend an der Finanzierung seiner Prozessgegner beteiligt, steht einer solchen Mittelbereitstellung nicht entgegen, weil entnommene Vorschüsse, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen sind (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 1/06 –). Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren (Kammergericht (KG), Beschluss vom 09.11.2005 – 24 W 60/05 –; Landgericht (LG) Leipzig, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 T 420/06 –; Amtsgericht (AG) Dortmund, Beschluss vom 28.01.2008 – 511 C 3/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 26/14 – hingewiesen.

 


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