Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluss führen

Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluss führen

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe

  • ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes,
  • führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand, so dass,

 

wenn in einem solchen Fall beispielsweise der dritte Fahrer mit dem zweiten kollidiert, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können,

  • der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hat.

 

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 – hingewiesen.

Danach scheidet in einem solchen Fall eine Haftung wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts für

  • Gefährdungshaftung und
  • leichte Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach aus.

 

Denn fahren Motorradfahrer in einer Gruppe, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann, ist, wie der Senat ausgeführt hat, davon auszugehen, dass

  • alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingehen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen und
  • sämtliche Teilnehmer der Gruppe in einer solchen Situation billigend in Kauf nehmen, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störungen nicht ausreichend bremsen und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen kann.

 

Zur Begründung seiner Auffassung, dass das Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) es nicht zulässt, dass der Geschädigte einen Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er bei getauschten Positionen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.1974 – VI ZR 100/73 –; Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 – 12 U 209/06 – zu im Pulk fahrenden Motorradfahrern), hat der Senat sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial bezogen, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht.
Danach ist die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH, Urteile vom 01.04.2003 – VI ZR 321/02 – und vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2014 – 1 U 158/12 –; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 – 9 U 124/13 –; andere Ansicht OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2011 – 12 U 1529/09 –).

 


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