Mit Urteil vom 20.03.2015 – 17 C 113/14 – hat das Amtsgericht (AG) Schöneberg einer Kundin (im Folgenden Klägerin genannt), die in einem Supermarkt gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR, weitere 128,33 EUR Schadensersatz für beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 85,68 EUR nebst Zinsen zugesprochen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin beim Einkaufen im Ladengeschäft der Beklagten, im Bereich der Flaschenregale, als sie einen anderen Kunden auswich, auf einer dort auf dem Boden befindlichen Pfütze ausgerutscht sowie gestürzt und hatte sich dabei nicht unerheblich verletzt.
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ihrer durch den Sturz erlittenen Verletzungen hat das AG der Klägerin gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Betreiber des Supermarktes (im Folgenden Beklagter genannt) zuerkannt, weil
- der Betreiber eines Geschäfts verpflichtet ist, seinen Kunden gegenüber, die sich zum Zwecke des Einkaufs in seine Geschäftsräume begeben, zumutbare Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu ergreifen und
- der Beklagte diese ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hatte.
Nach der Entscheidung des AG hat ein Betreiber eines Ladengeschäfts, zumal an einem Regentag,
- regelmäßige Kontrollgänge oder gleichwertige Vorsichtsmaßnahmen vorzusehen und durchzuführen,
- um Gefahrenstellen, beispielsweise zur Glätte führende Pfützen auf dem Boden, möglichst frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.
Nachdem
- von dem Beklagten vorliegend schon nicht dargetan worden war, dass er derartige organisatorische Vorkehrungen zur Gefahrerkennung und -beseitigung getroffen hatte und
- er seine Behauptung, auch zumutbare Kontrollmaßnahmen hätten die Pfütze nicht verhindern können, weil diese erst unmittelbar vor dem Sturz durch herabtropfendes Wasser vom Regenschirm eines Kunden entstanden sei, nicht hatte beweisen können,
war davon auszugehen,
- dass der Beklagte seine Pflichten zumindest fahrlässig verletzt hat und
- darauf der Sturz der Klägerin zurückzuführen war.
Denn aufgrund der am Boden befindlichen Pfütze bestand objektiv eine Gefahr für den Kundenverkehr,
- so dass zu vermuten war, dass diese Gefahrenstelle auch für den Sturz der Klägerin ursächlich war und
- es Sache des Beklagten gewesen wäre, darzutun und zu beweisen, dass die Klägerin unabhängig von der Glättestelle – beispielsweise allein durch eine Kollision mit einem anderen Kunden – zu Fall gekommen ist.
Ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Unfall vermochte das AG vorliegend nicht festzustellen, zumal es hierzu einer grob fahrlässigen Unaufmerksamkeit im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ bedurft hätte und man auf einem durch stehende Flüssigkeit glatten Steinfußboden auch ohne grobe Unaufmerksamkeit ausrutschen kann.
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