Wer bei einer Live Action Role Playing Veranstaltung (LARP-Veranstaltung) im Rahmen des Rollenspiels bei einer mittelalterlichen Kampfszene von einem anderen Mitspieler fahrlässig verletzt wird, kann von diesem wegen der erlittenen Verletzung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.
Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück mit noch nicht rechtskräftigem Urteil – 4 O 1324/15 – entschieden und in einem Fall,
- in dem der Kläger von dem Beklagten bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung mit einer Schaumstoffkeule, mit der der Beklagte sich in einer gespielten Szene als „Räuber“ verteidigen sollte, so schwer am Auge verletzt worden war, dass die Sehfähigkeit des Auges aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden kann,
die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil
- nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat und
- dem Kläger nach Auffassung der Kammer wegen eines fahrlässigen Kopftreffers ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht.
Begründet hat die Kammer die Entscheidung u. a. damit, dass
- dem Kläger bekannt war, dass es im Rahmen des Rollenspiels bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann und
- er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt hat, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.
Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 28.01.2016 – 4/16 – mitgeteilt.
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