Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung nach § 1618 BGB?

Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung nach § 1618 BGB?

Hat ein Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB zunächst den Namen seiner zum Zeitpunkt der Geburt allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und haben die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes und deren Ehemann, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, dem Kind dann gegenüber dem Standesamt gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Einbenennung ihren Ehenamen erteilt, ist,

  • wenn die Mutter und der leibliche Vater des Kindes nachträglich das gemeinsame Sorgerecht begründen,   

 

eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht zulässig,

  • wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht.

 

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/13 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u. a. damit, dass der Regelungszweck des § 1618 BGB darin besteht, durch die Einbenennung von Stiefkindern deren Integration in die Stieffamilie zu fördern und dieser Zweck der Einbenennung erst dann als erledigt anzusehen ist, wenn diese Familie nicht mehr besteht, mithin die ihr zu Grunde liegende Ehe geschieden ist.

 


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