Neue Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Verständigungsvorschriften der Strafprozessordnung.

Neue Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Verständigungsvorschriften der Strafprozessordnung.

Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 26.08.2014 entschieden,

  • dass die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), wonach „der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen hat, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“, dahingehend auszulegen ist,
    dass auch eine Negativmitteilungspflicht besteht, wenn keine solchen Gespräche stattgefunden haben (– 2 BvR 2172/13 – und 2 BvR 2400/13 –)

sowie

  • dass eine Verständigung regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren ist,
    wenn der Angeklagte vor seiner Zustimmung zu der Verständigung nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist,
    weil die Belehrung sicherzustellen hat, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist und nur bei einer Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vor seiner Zustimmung gewährleistet ist, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt  (– 2 BvR 2048/13 –).

 


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