…. gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wissen sollten.
Mit Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen
- mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüsteten
gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang,
- dem die EG-Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden war,
erworben und von der
- Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG,
mit der Begründung, dass der Motor in seinem Fahrzeug mit
- einer unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form eines die Abgasrückführung steuernden Thermofensters
versehen sei,
verlangt hatte, die klageabweisenden Urteile
- des Land- und des Oberlandesgerichts
aufgehoben und die Sache
- zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach der Entscheidung des Senats,
- mit der er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat,
kann dem Käufer wegen der Ausstattung und des Inverkehrbringens des Fahrzeugs
- mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster)
nämlich,
- was das Oberlandesgericht nun weiter aufzuklären hat,
aus
- § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch
- gegen die Fahrzeugherstellerin
auf Ersatz des Differenzschadens zustehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Anspruch auf
- Ersatz des Differenzschadens
bedeutet,
dass, wenn ein gekauftes
von der Fahrzeugherstellerin mit einem
- Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
versehen wurde und dieser Umstand allein nicht ausreicht, um
- von einem sittenwidrigen Verhalten der Fahrzeugherstellerin und
- damit einer Haftung der Fahrzeugherstellerin aus §§ 826, 31 BGB
auszugehen, dem Fahrzeugkäufer dennoch
- auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des gezahlten Kaufpreises zustehen kann,
- ggf. unter schadensmindernder Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat.
Übrigens:
Verlangt der Fahrzeugkäufer,
- der sich dazu auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte,
vom Fahrzeughersteller den sog. „Differenzschaden“ in Höhe von
- wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises,
gilt im Streitfall Folgendes:
Das Vorhandensein einer
- Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
in seinem Fahrzeug muss
- der Fahrzeugkäufer darlegen und ggf. auch beweisen.
Zur Darlegung muss der Fahrzeugkäufer
vortragen, die in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
- geeignet und erforderlich
sind, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen,
- ohne allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren zu müssen.
Dem Fahrzeughersteller wiederum obliegt die
- Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die im Fahrzeug des Käufers
Abschalteinrichtung
zulässig ist.
Gelingt dem Fahrzeughersteller dieser Beweis nicht, steht die
der Abschalteinrichtung
- und damit die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes
fest.
Der Fahrzeughersteller kann sich dann nur noch dadurch entlasten, dass er
- Umstände darlegt und ggf. beweist,
die geeignet sind, die sich aus der objektiven Schutzgesetzverletzung ergebende
- Verschuldensvermutung in Form einer Fahrlässigkeit
auszuräumen, d.h.,
- der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.
Nur wenn es dem Fahrzeughersteller gelingt, sich
zu entlasten, haftet er
- nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden,
- zumindest in Form von Fahrlässigkeit,
ist.
Will ein Fahrzeughersteller sich unter Berufung auf einen
- unvermeidbaren Verbotsirrtum
entlasten, muss er
- sowohl den Verbotsirrtum als solchen,
- als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums
konkret darlegen und beweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –).
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