Neues zum Dieselgate: Was Käufer eines Diesel-PKWs mit einem sog. Thermofenster über den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der ihnen

Neues zum Dieselgate: Was Käufer eines Diesel-PKWs mit einem sog. Thermofenster über den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der ihnen

…. gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen 

  • mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüsteten

gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, 

  • dem die EG-Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden war, 

erworben und von der

  • Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group AG, 

mit der Begründung, dass der Motor in seinem Fahrzeug mit 

  • einer unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form eines die Abgasrückführung steuernden Thermofensters 

versehen sei, 

  • Schadensersatz

verlangt hatte, die klageabweisenden Urteile 

  • des Land- und des Oberlandesgerichts 

aufgehoben und die Sache 

  • zur neuen Verhandlung und Entscheidung 

an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Senats,

  • mit der er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat,

 kann dem Käufer wegen der Ausstattung und des Inverkehrbringens des Fahrzeugs 

  • mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster)

nämlich, 

  • was das Oberlandesgericht nun weiter aufzuklären hat,

aus 

  • § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

ein Anspruch 

  • gegen die Fahrzeugherstellerin 

auf Ersatz des Differenzschadens zustehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Anspruch auf 

  • Ersatz des Differenzschadens

bedeutet,

dass, wenn ein gekauftes 

  • Dieselfahrzeug

von der Fahrzeugherstellerin mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

versehen wurde und dieser Umstand allein nicht ausreicht, um 

  • von einem sittenwidrigen Verhalten der Fahrzeugherstellerin und 
  • damit einer Haftung der Fahrzeugherstellerin aus §§ 826, 31 BGB 

auszugehen, dem Fahrzeugkäufer dennoch  

  • auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des gezahlten Kaufpreises zustehen kann,

  • ggf. unter schadensmindernder Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat.

Übrigens:
Verlangt der Fahrzeugkäufer, 

  • der sich dazu auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte,

vom Fahrzeughersteller den sog. „Differenzschaden“ in Höhe von

  • wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises,

gilt im Streitfall Folgendes: 

Das Vorhandensein einer 

  • Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 

in seinem Fahrzeug muss 

  • der Fahrzeugkäufer darlegen und ggf. auch beweisen.

Zur Darlegung muss der Fahrzeugkäufer 

  • Tatsachen

vortragen, die in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 

  • geeignet und erforderlich 

sind, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen, 

  • ohne allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren zu müssen.

Dem Fahrzeughersteller wiederum obliegt die 

  • Darlegungs- und Beweislast 

dafür, dass die im Fahrzeug des Käufers 

  • festgestellte

Abschalteinrichtung

  • ausnahmsweise

zulässig ist.

Gelingt dem Fahrzeughersteller dieser Beweis nicht, steht die 

  • Unzulässigkeit

der Abschalteinrichtung  

  • und damit die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes

fest.

Der Fahrzeughersteller kann sich dann nur noch dadurch entlasten, dass er  

  • Umstände darlegt und ggf. beweist, 

die geeignet sind, die sich aus der objektiven Schutzgesetzverletzung ergebende 

  • Verschuldensvermutung in Form einer Fahrlässigkeit  

auszuräumen, d.h., 

  • der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.

Nur wenn es dem Fahrzeughersteller gelingt, sich  

  • von jedem Verschulden 

zu entlasten, haftet er 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV 

nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden, 

  • zumindest in Form von Fahrlässigkeit, 

ist.

Will ein Fahrzeughersteller sich unter Berufung auf einen 

  • unvermeidbaren Verbotsirrtum 

entlasten, muss er 

  • sowohl den Verbotsirrtum als solchen, 
  • als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums 

konkret darlegen und beweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –).


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