Wer einen vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw gekauft hat,
- in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist,
- die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,
hat ein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug erworben (vgl. § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Käufer kann deshalb,
- sofern seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 BGB und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
- sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,
gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne ein solches vorheriges erfolgloses Nacherfüllungsverlangen, setzt voraus,
- dass der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates nicht folgenlos beseitigt werden kann,
- sondern eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibt.
Ein sofortiges Rücktrittsbegehren ohne vorheriges erfolgloses Nacherfüllungsverlangen
- hat demzufolge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Überprüfung durch einen Sachverständigen ergibt, dass eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich ist und
- wird, falls der Mangel folgenlos behoben werden kann, erfolglos bleiben.
Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss im Verfahren 7 W 26/16 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 08.08.2016).
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