Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 – hingewiesen und einem,
- bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelasteten,
30-Jährigen,
- der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35‰ im Mittelwert
- mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war,
nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
- zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt,
- ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
- die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
- ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch solche für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) zu führen.
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV),
sind danach Kraftfahrzeuge (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 –, für Segways).
Für Nutzer von E-Scootern und Segways bedeutet das:
Sie sind ab einer BAK von 1,1 Promille
- unwiderlegbar absolut und
können auch schon unterhalb dieser BAK,
- ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ
fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.
Fehlen alkoholtypische Ausfallerscheinungen und beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille liegt eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut –
vor.
Hinweis:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways,
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