Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – Zu den Voraussetzungen und zur Schadensminderungspflicht.

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – Zu den Voraussetzungen und zur Schadensminderungspflicht.

Dem Geschädigten eines Kfz-Unfalls steht für die Zeit nach Abschluss der Reparatur seines Fahrzeugs keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn die Werkstatt die Herausgabe bis zur Bezahlung der Reparaturkosten verweigert und der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt hat, obwohl er damit rechnen musste, dass er zur Zahlung der Reparaturkosten nicht in der Lage sein würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat.

Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist.
Er setzt

  • neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus,
  • dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit), und
  • besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d. h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –).

 

Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet.

Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.

Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu.
Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfristausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind.
Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen.
Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zuwider.

Versäumt es der Geschädigte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bei Erteilung des Reparaturauftrages auf seine fehlende Liquidität hinzuweisen, obwohl er damit rechnen musste, dass er nicht in der Lage sein würde, die durch die Reparatur anfallenden Kosten bezahlen zu können, steht ihm für die Zeit nach Abschluss der Reparatur seines Fahrzeugs, wenn die Werkstatt die Herausgabe bis zur Bezahlung der Reparaturkosten verweigert, (grundsätzlich) keine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Denn es ist davon auszugehen, dass, wenn der Geschädigte seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, der gegnerische Haftpflichtversicherer innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und den Geschädigten damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 15.11.2013 – 13 S 123/13 – hingewiesen.

 

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