Ob ein Urteil auf einer unzureichenden Unterrichtung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht, wovon hängt das ab?

Ob ein Urteil auf einer unzureichenden Unterrichtung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht, wovon hängt das ab?

Die Pflicht des Vorsitzenden im Strafverfahren nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO),

  • in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen,

dient in erster Linie dazu,

  • eine Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Im Verständigungsgesetz kam es dem Gesetzgeber maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu bewahren. Das Revisionsgericht verkennt daher Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG),

  • wenn es diesen Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO, der unabhängig vom Aussageverhalten des Angeklagten Geltung beansprucht, unberücksichtigt lässt und
  • das Beruhen des Strafurteils auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht alleine unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft.

Darauf hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 2055/14 – hingewiesen und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall aufgehoben, in dem

  • von einem Angeklagten Revision gegen ein landgerichtliches Urteil eingelegt sowie gerügt worden war, dass die Mitteilung des Vorsitzenden der Strafkammer über eine nicht zustande gekommene Verständigung nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprochen habe,
  • der BGH die Revision mit der Begründung verworfen hatte, dass ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf diesem Verfahrensfehler ausgeschlossen werden könne
  • und er die Möglichkeit eines Beruhens des landgerichtlichen Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dabei allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten geprüft hatte, indem von ihm darauf abgestellt worden war, dass der Angeklagte nicht nur konstant von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sondern auf ausdrückliches Befragen deutlich gemacht hatte, dass bei ihm prinzipiell keine Verständigungsbereitschaft besteht.

 


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