Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – 2 Ss 46/22 – die Revision eines Angeklagten gegen das
- Urteil des Landgerichts (LG) Hannover
als unbegründet verworfen, mit dem der Angeklagte wegen
- vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
mit seinem Ferrari zu einer
- zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten
verurteilt und darüber hinaus der
- Ferrari im Wert von geschätzt 70.000 bis 100.000 Euro
eingezogen worden war.
Da der Angeklagte
- bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung
getreten war, er die in Frage stehende Tat
- nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehls wegen einer Trunkenheitsfahrt und dem deswegen erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis
begangen, neben dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Verkehrsordnungswidrigkeiten in Form eines Rotlichtverstoßes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung
verwirklicht hatte, er noch kurz vor der erstinstanzlichen Verurteilung
- wiederum ohne Fahrerlaubnis mit einem anderen Pkw
gefahren war und durch die Einziehung seines Ferraris auch seine
nicht vernichtet wird, erachtete der Senat die Einziehung des Ferraris,
nicht für unverhältnismäßig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).
Ähnliche Beiträge