OLG Frankfurt entscheidet, wann ein Reiseveranstalter nach einer pandemiebedingten Reisestornierung

OLG Frankfurt entscheidet, wann ein Reiseveranstalter nach einer pandemiebedingten Reisestornierung

…. keinen Entschädigungsanspruch hat, also einen bereits gezahlten Reisepreis bzw. eine geleistete Anzahlung vollständig zurückzahlen muss.

Mit Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 132/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Ehepaar bei einem Reiseveranstalter 

  • im August 2018 

eine Flugreise nach Kanada für gut 6.000 Euro gebucht hatte,

  • die im Juli/August 2020 stattfinden sollte,

die Reisebedingungen des Reiseveranstalters vorsahen, dass 

  • der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis im Fall des Rücktritts entfällt, 
  • der Reiseveranstalter dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 Prozent des Reisepreises beträgt, 
  • es allerdings keine Entschädigung gibt, „wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise … erheblich beeinträchtigen“

und die Reise von dem Ehepaar 

  • im März 2020, 

wegen der Corona-Pandemie, storniert worden war, entschieden, dass der Reisveranstalter 

  • den vollen bereits bezahlten Reisepreis zurückzahlen muss und

keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Reiseveranstalter nach einer Reisestornierung eine Entschädigung nicht beanspruchen kann, wenn nach prognostischer Beurteilung, 

  • – ex ante – zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, 

mit erheblicher – nicht erst mit überwiegender – Wahrscheinlichkeit,

  • d.h. einer Wahrscheinlichkeit ab einer Größenordnung von 20 bis 25 Prozent,

am Reiseort eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • im Sinne der Reisebedingungen, die einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters ausschließt, 

vorliegen wird, es sich bei dem 

  • bis dahin 

völlig unbekannten Coronavirus um ein unberechenbares Geschehen handelte, für dessen weitere Entwicklung 

  • im März 2020 

keine sicheren oder auch nur belastbaren Prognosen aufgestellt werden konnten und somit 

  • zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

für den 

  • Eintritt

einer erheblichen Behinderung aufgrund der Corona-Pandemie eine Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent

  • und somit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit 

bestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Übrigens:
Weitere Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren 

und demnächst wird der Bundesgerichtshof (BGH) die bisher strittige Rechtsfrage entscheiden, ob bei der Beurteilung, ob 

  • die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen und 
  • der Reiseveranstalter deshalb keine Entschädigung verlangen kann, 

auch spätere,

  • zwischen Rücktrittserklärung und ursprünglich geplantem Reisebeginn 

eingetretene Entwicklungen,

  • wie beispielsweise, dass die Reise, nach der Stornierung der Buchung, wegen eines von der Regierung erlassenen Einreiseverbots ohnehin unmöglich geworden ist,    

berücksichtig werden müssen.


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