OLG Frankfurt spricht in psychiatrischer Klinik geschlossen Untergebrachter Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu

OLG Frankfurt spricht in psychiatrischer Klinik geschlossen Untergebrachter Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu

…. wegen Fixierung und Zwangsmedikationen ohne gesonderter richterlicher Genehmigung.

Mit Urteil vom 16.07.2019 – 8 U 59/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine psychisch kranke Frau

  • nach ihrer gerichtlich genehmigten geschlossenen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik im Raum Frankfurt,

während ihres gut zweiwöchigen Aufenthalts dort gegen ihren Willen

  • ohne gerichtliche Genehmigung

teilweise nicht nur kurzzeitig fixiert und mit Medikamenten therapeutisch zwangsbehandelt worden war, das Land Hessen verurteilt,

  • der Frau ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zu zahlen sowie
  • ihr sämtliche aus der Fixierung und Zwangsmedikationen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Denn, so das OLG, die Fixierungen und die Zwangsbehandlungen der damals untergebrachten Frau seien,

  • wegen Fehlens der eigenständigen richterlichen Genehmigungen, die es dazu jeweils bedurft hätte,

rechtswidrig gewesen.

Dass die Fixierungen und die Zwangsbehandlungen der Untergebrachten

  • jeweils einer eigenständigen richterlichen Genehmigung bedurft hätten,

hat das OLG damit begründet, dass es sich bei der Fixierung einer Patientin von nicht nur kurzfristiger Dauer, auch dann,

  • wenn eine Patientin gegen ihren Willen mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht sei,

um eine nicht schon von der richterlichen Unterbringungsanordnung abgedeckte Freiheitsentziehung handle,

und dass bei einer medizinischen Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen,

  • auch wenn die Behandlung zum Zweck der Heilung erfolgt,

nicht gedeckt von der richterlichen Unterbringungsanordnung in die körperliche Unversehrtheit der Patientin eingegriffen werde (Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


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