OLG Frankfurt verurteilt Stadt Frankfurt wegen unterlassener Baumkontrolle zum Ersatz des durch einen herabfallenden Ast 

…. an einem PKW entstandenen Schadens.

Mit Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem nachts in einem Wohngebiet, von einer 

  • auf dem Bürgersteig stehenden und 
  • von der Stadt Frankfurt am Main letztmals vor einem Jahr kontrollierten 

Robinie ein Ast

  • abgebrochen und 
  • auf einen geparkten Fiat 500 gestürzt 

war, die Stadt Frankfurt, 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

verurteilt, der Fahrzeugeigentümerin den 

  • durch den Astbruch an ihrem Auto entstandenen 

Schaden zu ersetzen.

Danach handelt eine Gemeinde, die die, 

  • in der Reife- oder Altersphase befindlichen, im öffentlichen Straßenraum stehenden, 

stärker geschädigten Bäume

  • an Standorten mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs

jährlich nur 

  • einmal

kontrolliert, zwar dann nicht pflichtwidrig, wenn die 

  • Schädigungen

bei den Bäumen so geartet sind, dass sie sich 

  • voraussichtlich innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit 

nicht auswirken; war jedoch, 

  • wie hier bei der Robinie, 

zur Zeit der letzten Regelkontrolle das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einer 

  • gesunden und vitalen 

Robinie nicht annähernd mehr vergleichbar und nimmt die Gemeinde diesen 

  • besonderen Umstand

nicht zum Anlass,   

  • in kürzeren Kontrollintervallen 

im Kronenbereich Untersuchungen,

  • beispielsweise unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers,

vorzunehmen, begründet dieses

  • Unterlassen

eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Gemeinde


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