…. an einem PKW entstandenen Schadens.
Mit Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem nachts in einem Wohngebiet, von einer
- auf dem Bürgersteig stehenden und
- von der Stadt Frankfurt am Main letztmals vor einem Jahr kontrollierten
Robinie ein Ast
- abgebrochen und
- auf einen geparkten Fiat 500 gestürzt
war, die Stadt Frankfurt,
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
verurteilt, der Fahrzeugeigentümerin den
- durch den Astbruch an ihrem Auto entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Danach handelt eine Gemeinde, die die,
- in der Reife- oder Altersphase befindlichen, im öffentlichen Straßenraum stehenden,
stärker geschädigten Bäume
- an Standorten mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs
jährlich nur
kontrolliert, zwar dann nicht pflichtwidrig, wenn die
bei den Bäumen so geartet sind, dass sie sich
- voraussichtlich innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit
nicht auswirken; war jedoch,
- wie hier bei der Robinie,
zur Zeit der letzten Regelkontrolle das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einer
Robinie nicht annähernd mehr vergleichbar und nimmt die Gemeinde diesen
nicht zum Anlass,
- in kürzeren Kontrollintervallen
im Kronenbereich Untersuchungen,
- beispielsweise unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers,
vorzunehmen, begründet dieses
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Gemeinde
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