OLG Frankfurt verurteilt Stadt Frankfurt wegen unterlassener Baumkontrolle zum Ersatz des durch einen herabfallenden Ast 

OLG Frankfurt verurteilt Stadt Frankfurt wegen unterlassener Baumkontrolle zum Ersatz des durch einen herabfallenden Ast 

…. an einem PKW entstandenen Schadens.

Mit Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem nachts in einem Wohngebiet, von einer 

  • auf dem Bürgersteig stehenden und 
  • von der Stadt Frankfurt am Main letztmals vor einem Jahr kontrollierten 

Robinie ein Ast

  • abgebrochen und 
  • auf einen geparkten Fiat 500 gestürzt 

war, die Stadt Frankfurt, 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

verurteilt, der Fahrzeugeigentümerin den 

  • durch den Astbruch an ihrem Auto entstandenen 

Schaden zu ersetzen.

Danach handelt eine Gemeinde, die die, 

  • in der Reife- oder Altersphase befindlichen, im öffentlichen Straßenraum stehenden, 

stärker geschädigten Bäume

  • an Standorten mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs

jährlich nur 

  • einmal

kontrolliert, zwar dann nicht pflichtwidrig, wenn die 

  • Schädigungen

bei den Bäumen so geartet sind, dass sie sich 

  • voraussichtlich innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit 

nicht auswirken; war jedoch, 

  • wie hier bei der Robinie, 

zur Zeit der letzten Regelkontrolle das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einer 

  • gesunden und vitalen 

Robinie nicht annähernd mehr vergleichbar und nimmt die Gemeinde diesen 

  • besonderen Umstand

nicht zum Anlass,   

  • in kürzeren Kontrollintervallen 

im Kronenbereich Untersuchungen,

  • beispielsweise unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers,

vorzunehmen, begründet dieses

  • Unterlassen

eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Gemeinde


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