…. abgelenkt war und deshalb einen Unfall verursachte, bei dem eine Frau tödlich und ihre beiden Kinder schwer verletzt wurden.
Weil er am Steuer seines Autos während der Fahrt auf seinem Mobiltelefon
- zwei Textnachrichten las und
- eine sehr kurze Antwort schrieb,
deshalb zu spät bemerkte, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern,
- einer Mutter mit ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und
- der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden 6-jährigen Tochter,
nähert und trotz seines Versuchs noch zu bremsen,
- mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h
in die Fahrradfahrerinnen gefahren war und dabei
- die Mutter tödlich sowie
- die beiden Kinder schwer
verletzt hatte, ist der angeklagte Autofahrer
- wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
vom Landgericht (LG) Paderborn
- mit Urteil vom 05.10.2021 – 05 Ns – 18 Js 491/19 – 8/21 –
zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Revision,
- mit der der Angeklagte erreichen wollte, dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird,
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 08.03.2022 – III – 4 RVs 13/22 – verworfen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde, obwohl der Angeklagte
- weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vorbelastet war,
- bereits früh ein umfassendes Geständnis abgelegt, dadurch auch den Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart sowie
- ihnen mittels eines Kredits ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro gezahlt hatte,
vor diesem Hintergrund dem sozial integrierten Angeklagten eine
- günstige Prognose nach § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
gestellt werden konnte sowie auch besondere Umstände vorlagen, die die Strafaussetzung
- der über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB
zugelassen hätte, mit der Begründung abgelehnt, dass
- der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), sich hier als besonders schwerwiegend darstelle,
- der Angeklagte sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt habe,
- die Tat dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung sei, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue
und infolge dessen die
- Verteidigung der Rechtsordnung
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB) gebiete (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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