OLG Oldenburg entscheidet, dass Erben vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers – samt aktiverNutzungsmöglichkeit – bekommen können

OLG Oldenburg entscheidet, dass Erben vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers – samt aktiverNutzungsmöglichkeit – bekommen können

Mit Urteil vom 30.12.2024 – 13 U 116/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem nach dem 

  • Tod ihres Ehemanns 

von seiner 

  • Ehefrau und Erbin 

der

  • Instagram-Account ihres verstorbenen Ehemannes 

zunächst weiter genutzt worden war und der Netzwerkbetreiber, 

  • als er von dem Tod erfuhr, 

den Accout aber 

  • in den Gedenkzustand versetzt sowie 
  • den Log-In gesperrt 

hatte, der Erbin und Witwe, 

  • auf ihre deswegen gegen den Netzbetreiber erhobene Klage hin,

den 

  • vollständig uneingeschränkten Zugang zum Account ihres verstorbenen Ehemannes inklusive der aktiven Nutzung 

zugesprochen. 

Das OLG begründete dies damit, dass die Witwe 

  • als Erbin 

in das Vertragsverhältnis ihres verstorbenen Mannes mit dem Netzwerkbetreiber, 

  • mit sämtlichen Rechten und Pflichten,

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) eingetreten sei, was, neben 

  • einem passiven Anspruch auf lesende Nutzung 

auch 

  • einen Anspruch auf aktive Nutzung 

umfasse.

Da, nach Meinung des OLG, die Frage, 

  • ob ein Netzwerkbetreiber Erben auch die aktive Nutzung des Erblasserkontos ermöglichen muss,

nicht Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) 

war, hat es die Revision zugelassen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
Bisher ist vom BGH entschieden worden, 

dass, 

  • sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,

beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks der Nutzungsvertrag grundsätzlich 

  • nach § 1922 BGB 

auf dessen Erben übergeht und 

  • dem Zugang zu dem Benutzerkonto und 
  • den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten 

weder 

  • das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers 

noch 

  • das Fernmeldegeheimnis oder 
  • das Datenschutzrecht 

entgegenstehen und Gegenstand des Beschlusses des BGH 

war, wie ein Vollstreckungstitel,

  • der die – ein soziales Internet-Netzwerk betreibende – Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren,

auszulegen ist.