Mit Urteil vom 30.12.2024 – 13 U 116/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem nach dem
von seiner
der
- Instagram-Account ihres verstorbenen Ehemannes
zunächst weiter genutzt worden war und der Netzwerkbetreiber,
- als er von dem Tod erfuhr,
den Accout aber
- in den Gedenkzustand versetzt sowie
- den Log-In gesperrt
hatte, der Erbin und Witwe,
- auf ihre deswegen gegen den Netzbetreiber erhobene Klage hin,
den
- vollständig uneingeschränkten Zugang zum Account ihres verstorbenen Ehemannes inklusive der aktiven Nutzung
zugesprochen.
Das OLG begründete dies damit, dass die Witwe
in das Vertragsverhältnis ihres verstorbenen Mannes mit dem Netzwerkbetreiber,
- mit sämtlichen Rechten und Pflichten,
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) eingetreten sei, was, neben
- einem passiven Anspruch auf lesende Nutzung
auch
- einen Anspruch auf aktive Nutzung
umfasse.
Da, nach Meinung des OLG, die Frage,
- ob ein Netzwerkbetreiber Erben auch die aktive Nutzung des Erblasserkontos ermöglichen muss,
nicht Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH)
war, hat es die Revision zugelassen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Übrigens:
Bisher ist vom BGH entschieden worden,
dass,
- sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,
beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks der Nutzungsvertrag grundsätzlich
auf dessen Erben übergeht und
- dem Zugang zu dem Benutzerkonto und
- den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten
weder
- das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers
noch
- das Fernmeldegeheimnis oder
- das Datenschutzrecht
entgegenstehen und Gegenstand des Beschlusses des BGH
war, wie ein Vollstreckungstitel,
- der die – ein soziales Internet-Netzwerk betreibende – Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren,
auszulegen ist.
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