OLG Oldenburg entscheidet: Mutter haftet wegen Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr 2 ½-jähriges Kind Automotor startet und dadurch 

OLG Oldenburg entscheidet: Mutter haftet wegen Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr 2 ½-jähriges Kind Automotor startet und dadurch 

…. dritte Person verletzt wird.  

Mit Urteil vom 20.04.2023 – 14 U 212/22 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter 

  • nach einer Familienfeier 

ihren 2 ½-jährigen Sohn in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz ihres Autos gesetzt hatte,

  • dann, ohne ihn zuvor anzuschnallen noch einmal ins Haus gegangen, 

der Junge 

  • während der ein- bis maximal zweiminütigen Abwesenheit der Mutter 

vom Kindersitz gekrabbelt war, die 

  • auf dem Armaturenbrett liegenden 

Autoschlüssel genommen, damit den Motor gestartet, das Auto daraufhin einen Satz nach vorn gemacht hatte und dadurch die 

  • etwa 1,5 Meter entfernt auf einer Bank sitzende

Großmutter des Kindes schwer verletzt worden war, entschieden, dass die Kindesmutter,

  • als die für ihren Sohn nach § 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufsichtspflichtige,

wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht 

  • nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB 

für den eingetretenen Schaden haftet und daher auch der Krankenkasse der Großmutter die Kosten für deren Behandlung ersetzen muss.

Dass die Kindesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, ist vom Senat damit begründet worden, dass Kleinkinder generell 

  • ständiger Aufsicht

bedürfen, das Maß der gebotenen Aufsicht sich dabei 

  • nach den Umständen des Einzelfalles 

bestimmt und sich mit der 

  • Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation 

erhöht, hier die Kindesmutter durch 

  • das Alleinlassen des Kindes im Auto und das Zurücklassen des Autoschlüssels 

eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen habe, das weitere Geschehen, nachdem kleine Kinder erfahrungsgemäß 

  • gern nach Schlüsseln greifen und versuchen, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen,

auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen sei und somit die Kindesmutter 

  • das Kind im Kindersitz hätte anschnallen, 
  • die Schlüssel mitnehmen, oder 
  • jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen 

müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 24/2023 vom 22.05.2023).


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