…. und wann ein Elternteil das Kind nicht mehr allein sehen darf.
Auch wenn Eltern getrennt leben haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern.
Allerdings kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Beispielsweise kann das Familiengericht einen „begleitetem Umgang“ anordnen, d.h. anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf.
Eine solche Einschränkung muss erfolgen, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Besteht etwa die konkrete Gefahr, dass ein Elternteil seine nach der Trennung der Eltern bei dem anderen Elternteil verbliebenen 8 und 5 Jahre alten Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber dem anderen Elternteil konfrontiert und hält er die Kinder zu wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Behörden an, wird zum Schutz der Kinder vor Manipulationen durch diesen Elternteil vom Familiengericht ein begleiteter Umgang anzuordnen sein.
Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.01.2017 – 4 UF 5/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.03.2017 – Nr. 19/2017 –).
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