Mit Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Fahrer eines Rettungswagens bei einem Einsatz,
- mit eingeschalteten Martinshorn,
mehrere Radfahrer überholen, deswegen eine 72-jährige Radfahrerin,
- weil sie die Situation, da es insgesamt nur wenig Platz gab, zu Recht als gefährlich empfand,
absteigen wollte, dabei,
- ohne dass es zu einer Kollision mit dem Rettungswagen kam,
gestürzt war, sich den Fußknöchel gebrochen hatte und
- zwei Wochen einen Gipsverband sowie
- im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf
tragen musste, entschieden, dass der Rettungsdienst als Halter des Rettungswagens,
- aufgrund der mit 20 % zu bewertenden Betriebsgefahr des Rettungswagens,
der 72-Jährigen
- nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 20 % des entstandenen materiellen Schadens ersetzen und
- nach 11 Satz 2 StVG ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 Euro zahlen
muss.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass,
- auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist,
die Sturzverletzungen der 72-Jährigen beim Betrieb des Rettungswagens entstanden sind, weil der Rettungswagenfahrer,
- indem er das Absteigen der 72-Jährigen in der von ihr zu Recht als gefährlich empfundenen Verkehrslage veranlasst hat,
mit dem Rettungswagen zu dem Sturz beim Absteigen beigetragen und sich damit bei dem Unfall der 72-Jährigen die
- typischerweise von einem Kraftfahrzeug beim Betrieb ausgehende Gefahr
ausgewirkt hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Übrigens:
(Weitere) Infos dazu,
- wann Kraftfahrzeughalter und evtl. auch -führer bei einem berührungslosen Unfall haften,
finden Sie hier.
Ähnliche Beiträge