OLG Oldenburg verurteilt Rettungsdienst nach Unfall mit Rettungswagen zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung

OLG Oldenburg verurteilt Rettungsdienst nach Unfall mit Rettungswagen zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung

Mit Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Fahrer eines Rettungswagens bei einem Einsatz, 

  • mit eingeschalteten Martinshorn, 

mehrere Radfahrer überholen, deswegen eine 72-jährige Radfahrerin,

  • weil sie die Situation, da es insgesamt nur wenig Platz gab, zu Recht als gefährlich empfand,  

absteigen wollte, dabei,

  • ohne dass es zu einer Kollision mit dem Rettungswagen kam,

gestürzt war, sich den Fußknöchel gebrochen hatte und 

  • zwei Wochen einen Gipsverband sowie 
  • im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf 

tragen musste, entschieden, dass der Rettungsdienst als Halter des Rettungswagens,  

  • aufgrund der mit 20 % zu bewertenden Betriebsgefahr des Rettungswagens, 

der 72-Jährigen

  • nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 20 % des entstandenen materiellen Schadens ersetzen und 
  • nach 11 Satz 2 StVG ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 Euro zahlen 

muss. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, 

  • auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist,

die Sturzverletzungen der 72-Jährigen beim Betrieb des Rettungswagens entstanden sind, weil der Rettungswagenfahrer,

  • indem er das Absteigen der 72-Jährigen in der von ihr zu Recht als gefährlich empfundenen Verkehrslage veranlasst hat, 

mit dem Rettungswagen zu dem Sturz beim Absteigen beigetragen und sich damit bei dem Unfall der 72-Jährigen die 

  • typischerweise von einem Kraftfahrzeug beim Betrieb ausgehende Gefahr

ausgewirkt hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
(Weitere) Infos dazu, 

  • wann Kraftfahrzeughalter und evtl. auch -führer bei einem berührungslosen Unfall haften, 

finden Sie hier.


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