…. arglistiges Verschweigen vorliegen muss, da Marder im Dachstuhl auch unbemerkt bleiben können.
Mit Beschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein
- zwei Jahre lang in seinem Besitz befindliches und von ihm bewohntes
Haus vom Eigentümer verkauft worden war, die Kaufvertragsparteien im notariellen Vertrag die Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen hatten und der Käufer, weil von ihm
- sechs Monate nach dem Erwerb bei Renovierungsarbeiten
Schäden an der Wärmedämmung am Dach festgestellt worden waren,
- die in der Vergangenheit auf dem Dachboden lebende Marder verursacht hatten,
wegen
- arglistigen Verschweigens
des einen Mangel darstellenden
vom Verkäufer Schadensersatz wollte, den Käufer darauf hingewiesen, dass er,
- aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses
keinen Anspruch auf
- Ersatz der Schäden an der Wärmedämmung
hat.
Begründet ist das vom OLG damit worden, dass
- aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses
eine Haftung des Verkäufers
- gemäß § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nur im Falle einer
in Betracht kommt, eine solche Arglisthaftung wegen
- Täuschung durch Verschweigen des Marderbefalls
voraussetzt, dass der Verkäufer
- positive Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte
sowie für ihn
- hinsichtlich dieser (verschwiegenen) Tatsache eine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht bestanden hat,
vorliegend die Einlassung des Verkäufers, dass
- ihm der Vorbesitzer des Hauses zwar von einem Marderbefall berichtet,
- er selbst aber in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt
habe, jedoch durchaus
- glaubhaft und vorstellbar
ist, zumal
- der Käufer selbst bis zu seinen Renovierungsarbeiten nichts von einem Marderbefall bemerkt hatte und
- der Befall auch schon länger zurückliegen kann
und wegen der möglichen
- Unkenntnis des Verkäufers von einem akuten Marderbefall
ein arglistiges Verschweigen
nachgewiesen sei.
Für den Käufer bedeutet das, dass er den Marderschaden
beseitigen muss (Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2023 des OLG Oldenburg).
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