OLG Oldenburg weist darauf hin, dass, wenn bei einem Hausverkauf nicht auf einen Marderbefall hingewiesen wurde, kein 

OLG Oldenburg weist darauf hin, dass, wenn bei einem Hausverkauf nicht auf einen Marderbefall hingewiesen wurde, kein 

…. arglistiges Verschweigen vorliegen muss, da Marder im Dachstuhl auch unbemerkt bleiben können.  

Mit Beschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • zwei Jahre lang in seinem Besitz befindliches und von ihm bewohntes 

Haus vom Eigentümer verkauft worden war, die Kaufvertragsparteien im notariellen Vertrag die Haftung des Verkäufers

  • für Mängel 

ausgeschlossen hatten und der Käufer, weil von ihm 

  • sechs Monate nach dem Erwerb bei Renovierungsarbeiten 

Schäden an der Wärmedämmung am Dach festgestellt worden waren, 

  • die in der Vergangenheit auf dem Dachboden lebende Marder verursacht hatten, 

wegen 

  • arglistigen Verschweigens 

des einen Mangel darstellenden 

  • Marderbefalls,

vom Verkäufer Schadensersatz wollte, den Käufer darauf hingewiesen, dass er,

  • aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses

keinen Anspruch auf 

  • Ersatz der Schäden an der Wärmedämmung 

hat.

Begründet ist das vom OLG damit worden, dass

  • aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses 

eine Haftung des Verkäufers 

  • gemäß § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nur im Falle einer 

  • arglistigen Täuschung 

in Betracht kommt, eine solche Arglisthaftung wegen 

  • Täuschung durch Verschweigen des Marderbefalls 

voraussetzt, dass der Verkäufer 

  • positive Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte 

sowie für ihn

  • hinsichtlich dieser (verschwiegenen) Tatsache eine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht bestanden hat,

vorliegend die Einlassung des Verkäufers, dass 

  • ihm der Vorbesitzer des Hauses zwar von einem Marderbefall berichtet, 
  • er selbst aber in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt 

habe, jedoch durchaus 

  • glaubhaft und vorstellbar 

ist, zumal

  • der Käufer selbst bis zu seinen Renovierungsarbeiten nichts von einem Marderbefall bemerkt hatte und 
  • der Befall auch schon länger zurückliegen kann

und wegen der möglichen 

  • Unkenntnis des Verkäufers von einem akuten Marderbefall  

ein arglistiges Verschweigen 

  • nicht

nachgewiesen sei. 

Für den Käufer bedeutet das, dass er den Marderschaden 

  • auf eigene Kosten 

beseitigen muss (Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2023 des OLG Oldenburg).  


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Folg-oldenburg-weist-darauf-hin-dass-wenn-bei-einem-hausverkauf-nicht-auf-einen-marderbefall-hingewiesen-wurde-kein%2F">logged in</a> to post a comment